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Lärmschutzleistungen nach Genehmigung vom 21. September 2000 in der Fassung vom 5. Juni 2003
 
Die Genehmigung vom 21. September 2000, modifiziert am 5. Juni 2003, gilt fünf Jahre nach Erlangung ihrer vollen Bestandskraft am 18. August 2005. Das heißt bis zum 18. August 2010 gelten Ansprüche aus beiden Genehmigungen gleichzeitig.
Lärmschutzmaßnahmen im Tagschutzgebiet:

Der Flughafen Düsseldorf hat mit Wirkung vom 6. Juni 2003 das Tagschutzgebiet auf einen Bereich mit einer Kontur Leq3 = 60 dB(A) ausgeweitet. Innerhalb dieser Zone erstattet die Flughafen Düsseldorf GmbH Aufwendungen für bauliche Lärmschutzmaßnahmen. Anspruch auf Ersatz von Lärmschutzaufwendungen besteht, wenn das betreffende Wohneigentum vor dem 4. März 1974 baurechtlich zulässig errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt wurde, innerhalb des Tagschutzgebiets liegt und von der Flughafengesellschaft bisher noch keine oder teilweise Leistungen für baulichen Lärmschutz gezahlt wurde.


Dabei werden die notwendigen baulichen Lärmschutzmaßnahmen vollumfänglich erstattet. Die gilt auch für bereits abgeschlossene Fälle. Soweit hier eine nicht-vollumfängliche Erstattung erfolgte, kann ein Antrag auf Nacherstattung gestellt werden.
Ein Teil der Schutzzone 2 nach Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb der Parallelbahn, nach dem der Flughafen bis zum 29. März 2002 verpflichtet war, Lärmschutzmaßnahmen zu erstatten, liegt nicht mehr im Tagschutzgebiet. Dennoch erfolgt hier auf freiwilliger Basis noch eine Nacherstattung in den Fällen, in denen bereits bauliche Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt wurden.


Lärmschutzmaßnahmen im Nachtschutzgebiet:
Die Flughafengesellschaft beteiligt sich an Aufwendungen für bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Schlafräumen, wenn das betreffende Wohneigentum im Nachschutzgebiet liegt und vor dem 4. März 1974 baurechtlich zulässig errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt wurde. Diese Maßnahmen müssen sicherstellen, dass im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern durch Fluglärm verursachte Schallpegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. Ebenfalls ist durch den Einbau schalldämmender Belüftungsanlagen eine ausreichende Belüftung zu gewährleisten.
Da der größte Teil des Nachschutzgebiets Teil des Tagschutzgebiets ist, werden die meisten in dieser Zone liegenden Schlafräume bereits mit einem entsprechenden Lärmschutz ausgestattet sein. In diesem Fall können aber noch Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Belüftungsanlagen geltend gemacht werden. Sind die Schlafräume bisher mit keinem baulichen Lärmschutz ausgestattet, besteht Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen und Belüftungsanlagen.
Außenwohnbereichsentschädigung
Wer in diesem Entschädigungsgebiet Wohneigentum besitzt, das vor dem 4. März 1974 baurechtlich zulässig errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt wurde, kann eine Außenwohnbereichsentschädigung beantragen.
Dabei reicht es aus, wenn der Außenwohnbereich durch die Grenze des Entschädigungsgebietes angeschnitten ist.

Die Außenwohnbereichsentschädigung beträgt 2 Prozent des Verkehrswertes der betreffenden Immobilie. Der Gutachterausschuss der jeweiligen Kommune (Düsseldorf und Ratingen) erstellt ein unabhängiges Gutachten, auf dessen Grundlage die Außenwohnbereichsentschädigung – eine Art Kompensation für die eingeschränkte Nutzbarkeit von Außenwohnbereichen wie etwa Balkonen, Terrassen, Gärten etc. – errechnet wird.
Instandhaltungsmaßnahmen auf freiwilliger Basis
Auf freiwilliger Basis erstattet die Flughafen Düsseldorf GmbH Instandhaltungsmaßnahmen für bauliche Lärmschutzmaßnahmen. Es besteht Anspruch auf die diese Bezuschussung, wenn das betreffende Wohneigentum vor dem 4. März 1974 baurechtlich zulässig errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt wurde, innerhalb der Lärmschutzzone 1 gemäß Plankarte 9 des Planfeststellungsbeschlusses für die Parallelstartbahn und Parallellandebahn vom 16.12.1983 liegt und die erneut zu bezuschussenden Lärmschutzfenster älter als 20 Jahre sind.