Der Flughafen Düsseldorf hat mit Wirkung vom 6. Juni 2003 das Tagschutzgebiet auf einen Bereich mit einer Kontur Leq3 = 60 dB(A) ausgeweitet. Innerhalb dieser Zone erstattet die Flughafen Düsseldorf GmbH Aufwendungen für bauliche Lärmschutzmaßnahmen. Anspruch auf Ersatz von Lärmschutzaufwendungen besteht, wenn das betreffende Wohneigentum vor dem 4. März 1974 baurechtlich zulässig errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt wurde, innerhalb des Tagschutzgebiets liegt und von der Flughafengesellschaft bisher noch keine oder teilweise Leistungen für baulichen Lärmschutz gezahlt wurde.
Dabei werden die notwendigen baulichen Lärmschutzmaßnahmen vollumfänglich erstattet. Die gilt auch für bereits abgeschlossene Fälle. Soweit hier eine nicht-vollumfängliche Erstattung erfolgte, kann ein Antrag auf Nacherstattung gestellt werden.
Ein Teil der Schutzzone 2 nach Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb der Parallelbahn, nach dem der Flughafen bis zum 29. März 2002 verpflichtet war, Lärmschutzmaßnahmen zu erstatten, liegt nicht mehr im Tagschutzgebiet. Dennoch erfolgt hier auf freiwilliger Basis noch eine Nacherstattung in den Fällen, in denen bereits bauliche Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt wurden.