Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Medialeistungen sowie Produktions- und Serviceleistungen der Flughafen Düsseldorf GmbH
Gültig ab 01.09.2018
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Medialeistungen der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) sowie Produktions- und Serviceleistungen der FDG und regeln in Ergänzung zur Buchungsbestätigung das diesbezügliche Verhältnis zwischen der FDG und dem Kunden. Die FDG erbringt ihre Leistungen aufgrund der nachfolgenden AGB. Eine jeweils aktuelle Fassung der AGB sowie der sonstigen Bestimmungen ist unter www.dus.com/mm-agb. Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Inhalt der Verträge über Medialeistungen
1.1 Der Inhalt des zwischen der FDG und dem Kunden geschlossenen Vertrags über Medialeistungen wird von der FDG in der Buchungsbestätigung bestätigt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
1.2 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus der Buchungsbestätigung sowie der Produktionskostenbestätigung und beinhaltet die dort vereinbarten Leistunen.
1.3 Vertragsbestandteile sind zudem die für die jeweiligen Werbemedien geltenden Bestimmungen:
- bei der Produktion der Werbemittel die technischen Datenblätter sowie die allgemeinen Spezifikationen zur Erstellung der Druckdaten
- die jeweils aktuellen Mediadaten (Prei-se und Konditionen)
- soweit Promotion-Aktionen Ver-tragsgegenstand sind, ergänzend die „Brandschutzbestimmungen bei Veranstaltungen und Promotion-Aktionen“ und der „Brandschutz-Leitfaden- Aufstellung von Automaten, Werbeträgern und mobilen Ab-sperrbändern“
- die Brandschutzordnung
- die Flughafenbenutzungsordnung
Die vorgenannten Bestimmungen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter https://dus.com/mm-agb abrufbar.
1.4 Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Werbeagentur/-mittler ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen der/dem Werbeagentur/-mittler und der FDG zustande. Die Werbeagentur/-mittler hat das werbungtreibende Unternehmen namentlich zu bezeichnen und auf Verlangen der FDG nachzuweisen, dass eine entsprechende Beauftragung durch den Werbungtreibenden vorliegt.
1.5 Die FDG ist berechtigt, die Namen der Werbungtreibenden, die gebuchten Werbeflächen sowie die Mediakosten an externe Unternehmen weiterzureichen, um die Daten für statistische Erhebungen auswerten zu lassen.
1.6 Die FDG ist berechtigt von ihr erstellte Foto- und/oder Filmaufnahmen der Werbemittel unter Nennung des Kun-dennamens zu Publikationszwecken, insbesondere zum Zweck der Werbung, des Marketings und der Unternehmenskommunikation zu nutzen.
2. Leistungen der FDG
Die FDG stellt dem Kunden die in der Buchungsbestätigung vereinbarten Werbeflächen zu den vereinbarten Buchungszeiträumen zur Verfügung.
2.1 Analoge Werbemedien
2.1.1 Die Produktion der Werbemittel erfolgt über die FDG im Auftrag des Kunden durch eine von der FDG beauftragte Druckerei. Die Kosten für die Produktion der Werbemittel sind nicht im Mediapreis enthalten.
2.1.2 Die FDG schuldet das Werbemittel gemäß den in den technischen Datenblättern sowie den allgemeinen Spezifikationen festgelegten Angaben. Eine weitergehende Verpflichtung hinsichtlich der Art und Beschaffenheit des Werbemittels besteht nicht.
2.1.3 Die FDG behält sich ausdrücklich die Rechte an dem Werbemittel bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicher-ten Forderungen einschließlich der Mediakosten für die Überlassung des Werbestandorts sowie der Produktionskosten vor.
2.1.4 Die FDG stellt und unterhält die Werbeträger, sofern in dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Mediapreis beinhaltet Strom- und Reinigungskosten für die Werbeflächen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
2.1.5 Sollte ein Standortwechsel oder eine Entfernung der Werbeträger aus baulichen Gründen oder aus Genehmi-gungsgründen erforderlich werden, wird die FDG den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm nach Verfügbarkeit einen vergleichbaren Standort anbieten. Ist dies nicht möglich, richtet sich die Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach Ziff. 15 dieser AGB.
2.1.6 Veränderungen am Werbeträger und Untervermietung bzw. sonstige Überlassung des Werbeträgers an Dritte bedürfen der Zustimmung der FDG.
2.2 Digitale Werbemedien
Die Datenannahme und -prüfung erfolgen durch die FDG auf Kosten des Kun-den und beinhaltet die technische und inhaltliche Prüfung der Werbemittel sowie die ordnungsgemäße Einbindung auf den gebuchten Werbeflächen. Die Preise ergeben sich aus der Produkti-onskostenbestätigung.
2.3 Promotion-Aktionen
2.3.1 Die Medialeistung für eine Promotion-Aktion umfasst die Überlassung des Standortes sowie die Gestattung zum dortigen Einsatz von vier Promotern. Die Beauftragung des einzusetzenden Promotion-Teams erfolgt durch den Kunden auf seine Kosten.
2.3.2 Der Standort zur Durchführung einer Promotion-Aktion wird im bei Übergabe vorliegenden baulichen Zustand ohne Zusicherung der Eignung für die vom Kunden geplante Promotion-Aktion überlassen.
2.3.3 Die Promotion-Aktion darf nur auf dem zugewiesenen Standort durchge-führt werden. Eine Ausdehnung der Aktion auf andere Flächen, insbesondere auf die zentrale Shopping-Mall im öffentlichen Bereich, Ebene 1 des Terminals und die im Terminal befindlichen Gastronomiebereiche ist nicht gestattet.
3. Leistungen des Kunden
3.1 Der Kunde ist für die rechtzeitige und vollständige Lieferung/ Überlassung geeigneter Druckdaten/Content verantwortlich.
3.2 Der Kunde hat der FDG für die Produktion des Werbemittels spätestens 12 Werktage vor dem Buchungszeitraum über einen von der FDG zur Verfügung gestellten Weblink geeignete Daten zur Verfügung zu stellen.
3.3 Für digitale Medien hat der Kunde der FDG geeignete Druckdaten spätestens 3 Werktage (Werktag Montag bis Freitag) vor Buchungsbeginn zu liefern.
3.4 Der Kunde hat bei der Herstellung der Werbemittel die Vorgaben aus den technischen Spezifikationen für die je-weiligen Werbeträger sowie die in den allgemeinen Spezifikationen festgelegten besonderen Einzelheiten über Größe, Stärke, Beschaffenheit des Werkstoffes usw. zu beachten.
3.5 Die FDG bzw. der von ihr beauftragte Dritte wird den Kunden unverzüglich über erkennbare ungeeignete oder beschädigte Content/Druckdaten informieren.
3.6 Sollte der Kunde den Content/ die Druckdaten nicht oder nicht rechtzeitig oder in ungeeigneter Qualität bereitstellen, so ist die FDG nicht verpflichtet, die Werbung zu schalten oder über den Buchungszeitraum hinweg nachzuholen. Kann die Werbemaßnahme vor Ablauf des vereinbarten Buchungszeitraums noch in Teilen durchgeführt werden, wird die FDG für die verbleibende Zeit den Aushang/die Schaltung vornehmen. Der Kunde bleibt jedoch zur Zahlung des vereinbarten Mediapreises in voller Höhe verpflichtet. Ersparte Aufwendun-gen hat sich die FDG anrechnen zu las-sen.
4. Herrichtung der Promotion-Standorte
4.1 Die Beschaffung der Werbemittel für eine Promotion-Aktion sowie die Her-richtung des Standortes gemäß den Vorgaben in den „Brandschutzbestimmungen bei Veranstaltungen und Promotion-Aktionen“ und dem „Brandschutz-Leitfaden – Aufstellung von Automaten, Werbeträgern und mobilen Absperrbändern“ obliegen dem Kunden auf seine Kosten.
4.2 Bei Aufbau, Durchführung und Ab-bau der Aktion darf es zu keinerlei Be-einträchtigung des Flughafenbetriebes kommen. Die Aufstellung der Einrichtung muss so erfolgen, dass die Aus-gänge und Flucht- und Rettungswege sowie die „Haupt-Personen-Verkehrswege“ nicht verstellt werden.
4.3 Alle technischen Arbeiten und Instal-lationen sind fachgerecht und durch qualifiziertes Personal und unter Beach-tung aller behördlichen Bestimmungen und gesetzlichen Regelungen durchzuführen und stets mit der FDG abzustimmen.
4.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die ihm ausgehändigten Schlüssel für den angemieteten Counter/Lagerraum nicht in unbefugte Hände gelangen und bei Vertragsende an die FDG zurückgegeben werden.
5. Werbeinhalte
5.1 Jegliche Werbung, deren Inhalt ge-gen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, im Widerspruch zu den guten Sitten steht, ausländerfeindlich oder in sonstiger Weise diskriminierend ist, sich unmittelbar gegen die Grundsätze und Ziele des Flugverkehrs oder in sonstiger Weise gegen berechtigte Interessen der FDG richtet, ist nicht gestattet. Darüber hinaus bedarf jegliche Werbung für
- nicht vom Flughafen Düsseldorf abfliegende Airlines sowie für andere Flughäfen
- Destinationen und Flugstrecken, die nicht vom Flughafen Düsseldorf aus angeflogen bzw. bedient werden
- die Deutsche Bahn AG
- Flirt- und Gewinnspielkampagnen
- Parkservices
- Konkurrenzprodukte zum Parkplatz-angebot der FDG
- Werbung der Reiseindustrie
- Werbung politischer Parteien oder politischer bzw. religiöser Initiativen oder Werbung politischen und religiösen Inhalts
der vorherigen schriftlichen Zustim-mung durch die FDG.
5.2 Der Kunde hat der FDG seine Werbemittel rechtzeitig vor Beginn des Buchungszeitraums zur Motivfreigabe vorzulegen. Die FDG teilt dem Kunden eine Ablehnung der Werbung unverzüglich mit. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, der FDG ein geändertes oder anderes Werbemittel zur Verfügung zu stellen.
5.3 Der Kunde darf im Rahmen einer Promotion-Aktion ausschließlich für die vereinbarte Sach- oder Dienstleistung werben. Das Werberecht umfasst nicht den Abschluss oder die Anbahnung entgeltlicher Verträge vor Ort. Ein Verkauf von Produkten darf nicht erfolgen. Auch direkte Abonnement-Werbung oder Kundenbefragungen sind untersagt.
5.4 Es ist dem Kunden untersagt, Werbemaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Absatz von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zum Nachteil der Mieter und Fluggesellschaften am Flughafen Düsseldorf zu beeinträchtigen. Das Sampling von Presseerzeugnissen, die in den Shops im Terminal angeboten werden, ist grundsätzlich unzulässig.
5.5 Die FDG ist berechtigt, die Schaltung von Werbung bzw. die Durchführung der Werbemaßnahme, die gegen die Bestimmungen der Ziff. 5 verstößt, ab-zulehnen sowie bereits ausgehängte/geschaltete Werbung unverzüglich auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. zu beenden, wenn der Kunde nachträglich unberechtigte Änderungen der Werbemittel vornimmt.
5.6 Die Entfernung bzw. Beendigung der Werbemaßnahme aus den vorgenannten Gründen befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der Media- und Produktionskosten, es sei denn, dass ihm Änderungen der Werbung wegen erheblicher Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können.
5.7 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Werbeinhalte verantwortlich. Er gewährleistet insbesondere, dass die bereitgestellten Werbeinhalte keine Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechte gleich welcher Art verletzen.
5.8 Der Kunde stellt die FDG von An-sprüchen Dritter frei, die sich aus der Rechtswidrigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbeinhalte ergeben.
6. Durchführung von Promotion-Aktionen
6.1 Die Samples dürfen durch die Promoter nur direkt an die Beworbenen ausgehändigt werden. Eine Auslegung von Samples ist auf dem gesamten Flughafengelände untersagt.
6.2 Eine Ansprache, die der Beworbene erkennbar nicht wünscht, ist zu unterlassen und nicht zu wiederholen. Belästigendes oder aufdringliches Verhalten, Ansprache durch mehrere Promoter gleichzeitig oder die Ansprache an ei-nem Ort, an dem der Beworbene nicht oder nur schwer ausweichen kann, sind unzulässig. Der Beworbene darf nicht am Weitergehen gehindert oder von den Promotoren verfolgt werden. Beschwerden von Passagieren führen zu einem sofortigen Abbruch der Promotion.
6.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von den Beworbenen im Rahmen der Promotion-Aktion überlassenen Angaben oder Daten nicht unbefugt weitergegeben, verwendet oder verfälscht werden.
6.4 Weggeworfenes und herumliegendes Promotion-Material hat der Kunde einzusammeln und ordnungsgemäß außerhalb des Flughafengeländes zu entsorgen. Andernfalls wird die FDG dem Kunden die Kosten für die Reinigung der betroffenen Bereiche und die Entsorgung des Materials in Rechnung stellen.
6.5 Das während der Promotion-Aktion am Stand anwesende Personal muss das Merkblatt „Verhalten im Gefahrenfall“ der FDG zur Kenntnis nehmen und diese schriftlich bestätigen.
7. Buchungszeitraum
7.1 Der Buchungszeitraum ergibt sich aus der Buchungsbestätigung.
7.2 Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge, eine konkrete tageszeitliche Platzierung oder ein bestimmtes redaktionelles Umfeld der geschalteten Werbung besteht nicht.
7.3 Die bloße Fortsetzung der Nutzung des Werbeträgers über den Buchungs-zeitraum hinaus begründet nicht die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses; § 545 BGB findet keine Anwendung.
7.4 Exklusivität oder sonstige Formen des Ausschlusses von Werbung von Wettbewerbern werden nicht gewährt.
8. Media- und Produktionskosten
8.1 Die Kosten für Medialeistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung, die Kosten für die Produktion der Werbemittel und die Kosten für Datenannahme und -prüfung sowie Montage, Demontage und Entsorgung der Werbemittel ergeben sich aus der Produktionskostenbestätigung.
8.2 Alle in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist auch von nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden zuzüglich der deutschen Umsatzsteuer zu entrichten, da auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen und diese somit nach deutschem Steuerrecht umsatzsteuerpflichtig ist.
8.3 Die vereinbarten Leistungen werden dem Kunden mit Beginn des Buchungszeitraums in Rechnung gestellt und sind sofort zu bezahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
8.4 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von der FDG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt und mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich angekündigt worden ist.
8.5 Werbeagenturen/-mittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungtreibenden an die jeweils gültigen Mediadaten oder den mit der FDG individuell vereinbarten Preis zu halten.
Bei Überschreitung der in den Mediadaten der FDG ausgewiesenen oder den mit der FDG individuell vereinbarten Preisen durch die Werbeagentur/-mittler ist die FDG berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurück- und in den Vertrag zwischen Werbeagenturen/-mittler und Werbungtreibenden zu dem in den Mediadaten der FDG ausgewie-senen Preis direkt einzutreten. Darüber hinaus hat die Werbeagentur/-mittler in diesem Fall als Vertragsstrafe den Be-trag zu zahlen, der in dem Vertrag mit dem Werbungtreibenden vereinbart wurde und den mit der FDG vereinbarten Listen- bzw. Individualpreis übersteigt.
9. Leistungsstörungen
9.1 Die FDG haftet nicht für die Nicht-ausführung, Verzögerung, Unterbrechung bzw. Beendigung der Werbung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, z.B. Streik, höhere Gewalt, Betriebseinschränkung und -unterbrechung, behördliche Anordnun-gen, Sturm ab Windstärke 8 Bft. usw. sowie Ausfälle oder Störungen des Online und Mobilfunk-Verkehrs im Verantwortungsbereich eines Dritten, Programmausfälle infolge technischer Defekte außerhalb des Einflussbereichs der FDG.
9.2 Bei der Buchung von digitalen Medien wird in den vorgenannten Fällen die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden bzw. Werbungtreibenden zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Zahlungsanspruch der FDG bestehen. Im anderweitigen Fall verlängert sich die Vertragslaufzeit in entsprechenden Um-fang. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
9.3 Bei Promotion-Aktionen behält sich die FDG das Recht vor, dem Vertrags-partner bei unvorhergesehenen Ereig-nissen einen alternativen Standort zuzuweisen.
9.4 Bei höherer Gewalt ist die FDG berechtigt, die Werbemittel im Voraus zur Gefahrenabwehr zu demontieren. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
9.5 Kurzfristige Beeinträchtigungen der Werbung berechtigen den Kunden we-der zur Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zur Zurückbehaltung fälliger Mediakosten. Der Kunde ist nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Mediakosten befreit.
9.6 Wird die Werbung aus den vorgenannten Gründen unmöglich oder untersagt, wird die FDG von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Vom Kunden bereits geleistete Zahlungen werden erstattet; weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
10. Gewährleistung
10.1 Die FDG übernimmt keine Gewähr für die vertragsgemäße Auftragsabwicklung von digitalen Buchungen, wenn der Content nicht rechtzeitig bzw. mangelhaft gekennzeichnet geliefert oder nachträglich geändert wird. Die FDG gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die bestmögliche Wiedergabe des Contents. Für den Fall einer mangelhaften Schaltung, die die FDG zu vertreten hat und die den Wert oder die Tauglichkeit der Werbemaßnahme aufhebt oder nicht unerheblich mindert, ist der Kunde zunächst berechtigt, eine ersatzweise Schaltung zu verlangen, sofern der mit der Werbung verfolgte Zweck noch erreichbar ist. Ist auch die Ersatzvornahme mit wesentlichen Mängeln behaftet bzw. der verfolgte Zweck nicht mehr erreichbar, kann der Kunde den vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Offensichtliche Mängel hat der Kunde schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen zu rügen.
10.2 Soweit die FDG im Rahmen der Buchung Reichweiten bestätigt, gilt die genannte Reichweitengarantie nur dann, wenn der erstellte Content sowie das Layout der Werbemittel vorab durch die FDG freigegeben wurden.
11. Mängelhaftung bei Produktionsleistungen
11.1 Liegt ein Mangel an dem für den Kunden produzierten Werbemittel vor, so wird die FDG nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung“). Die FDG kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Nachlieferung wird die FDG die betroffenen Werbemittel am Werbeträger austauschen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen tragen.
11.2 Ist die FDG zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die FDG zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Eine fristlose Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bezüglich der überlassenen Werbeträger wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist ebenfalls erst zulässig, wenn der FDG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
11.3 Über die Nacherfüllung, das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht und die Minderung hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenser-satzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden, bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieser AGB.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 In Fällen von vorsätzlichen Pflichtverletzungen haftet die FDG unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 In Fällen von grob fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die FDG unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Hiervon gilt fol-gende Ausnahme: Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Höhe des Schadenersatzanspruches des Kunden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 In Fällen von einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die FDG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:
12.3.1 FDG haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3.2 FDG haftet beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für sonstige, nicht von Ziffer 12.3.1 umfasste Fälle bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
12.3.3 FDG haftet nicht in sonstigen, weder von Ziffer 12.3.1 noch von Ziffer 12.3..2 erfassten Fällen.
13. Ausschluss der Stornierung
Eine Stornierung der Buchung ist nicht möglich. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
Die FDG ist berechtigt, von dem Kunden die für die Media- und Produktionsleistungen vereinbarte Vergütung für den vereinbarten Buchungszeitraum zu verlangen, falls und soweit die FDG nicht dadurch schadlos gestellt wird, dass sie den Werbestandort anderweitig vermieten kann. Dies gilt auch für die Produkti-onskosten, wenn das Werbemittel bereits im Auftrag des Kunden produziert worden ist. Ersparte Aufwendungen muss sich die FDG anrechnen lassen.
14. Kündigung des Vertragsverhältnisses
14.1 Der Vertrag ist für den in der Buchungsbestätigung angegebenen Buchungszeitraum fest abgeschlossen.
14.2 Die FDG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, wenn dies aus baulichen, verkehrstechnischen oder genehmigungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Die FDG wird dem Kunden bei Ver-fügbarkeit einen vergleichbaren Standort anbieten. Ist dies nicht möglich, wird die FDG dem Kunden den bereits ge-zahlten Mediapreis für die ursprünglich vereinbarte Restlaufzeit des Vertragsverhältnisses erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die FDG aus einer vorzeitigen Kündigung sind ausgeschlossen.
14.3 Ein außerordentliches Kündigungsrecht der FDG besteht insbesondere auch, wenn die Werbung nicht in der vertraglich festgelegten Form oder unter Verstoß gegen die Vorgaben dieser AGB oder sonstiger Bestimmungen der FDG durchgeführt, nachträglich ohne Zustimmung der FDG geändert oder der Werbeträger Dritten überlassen wird.
14.4 Bei einer vom Kunden zu vertretenden, vorzeitigen Beendigung des Ver-tragsverhältnisses haftet der Kunde für den Ausfall der Mediakosten in dem ursprünglich vereinbarten Buchungszeitraum sowie für alle weiteren Schäden, welche der FDG durch die vorzeiti-ge Beendigung des Vertrages entstehen, falls und soweit die FDG nicht dadurch schadlos gestellt wird, dass sie den Werbestandort anderweitig vermieten kann.
15. Abwicklung bei Beendigung des Buchungszeitraums
15.1 Nach Beendigung des Buchungszeitraums erfolgt die Demontage der Werbemittel durch die FDG bzw. durch sie beauftragte Dritte.
Sollten Werbemittel nach Beendigung des Buchungszeitraums nicht mehr verwendet werden dürfen, hat der Kunde dies der FDG schriftlich spätestens 14 Werktage vor Beendigung des Buchungszeitraums mitzuteilen.
15.2 Der Kunde hat der FDG bis zur Beendigung des Buchungszeitraums mitzuteilen, ob er nach diesem Zeitraum die Herausgabe des Werbemittels/Contents oder dessen Lagerung wünscht. Bei der Herausgabe und weite-ren Nutzung des Werbemittels hat der Kunde zu beachten, dass das von der FDG produzierte Werbemittel jeweils speziell für den vereinbarten Standort hergestellt wurde. Die FDG übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Geeignetheit, Tragfähigkeit und Stabilität der von ihr produzierten Werbemittel an einem anderen Standort. Die Lagerung und Aufbewahrung der Werbemittel erfolgt durch die FDG gegen Zahlung einer Vergütung. Hat der Kunde nicht rechtzeitig schriftlich die Herausgabe des Werbemittels verlangt, ist die FDG zur Vernichtung des Werbemittels berechtigt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages sowie der AGB im Ganzen nicht. Die Vertragspartner sind vielmehr verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die den unwirk-samen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommen.
16.2 Nebenabreden des Vertrages be-dürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen, die nicht von gesetzlichen Vertretern oder für den Vertragspartner vertretungsberechtigten Personen ge-troffen werden.
16.3 Der Vertrag unterliegt unter Ausschluss aller dispositiven international-privatrechtlichen Vorschriften ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
16.4 Erfüllungsort ist Düsseldorf. Für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.