Hinweisgebersystem der Flughafen Düsseldorf GmbH 

Für die Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) hat ein regel- und rechtskonformes Verhalten sowie die Einhaltung ethischer Standards der eigenen Mitarbeiter wie auch der Mitarbeiter von Partnerunternehmen aller-höchste Priorität. Durch die Maßnahmen unseres Compliance Managements, wie Informationsveranstaltungen, Schulungen, Richtlinien etc. soll das Haftungsrisiko für das Unternehmen und für die Mitarbeiter minimiert und dadurch die Offenheit, Wertschätzung und Wirtschaftlichkeit in den Mittelpunkt jeglichen Handelns gestellt werden.

Um hinweisgebenden Personen nicht nur eine interne Meldestelle zur Verfügung zu stellen, hat der Flughafen Düsseldorf eine unabhängige Ombudsfrau als weitere externe Ansprechpartnerin beauftragt, an die sich diese vertrauensvoll wenden können. Zentrale Aufgabe der externen Ombudsfrau ist die vertrauliche Entgegennahme von Hinweisen auf unternehmensbezogene Straftaten sowie unzulässige Geschäftspraktiken zulasten der FDG wie bspw. Betrug, Untreue oder sonstige Korruptionsdelikte, aber auch auf sonstige schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Regelverstöße, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der FDG stehen. Die Hinweisperson, die sich nicht an die hierfür intern zuständige Stelle wenden möchte, erhält mit der externen Ombudsfrau eine zusätzliche, außerhalb der FDG stehende Anlaufstelle, die dem Anwaltsgeheimnis und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt. Die Ombudsfrau prüft auf der Basis ihrer langjährigen strafrechtlichen und kriminologischen Erfahrung selbstständig und unabhängig die bei ihr eingehenden Hinweise.

Kommt die Ombudsfrau nach eigenständiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein entsprechender Verdacht zu bejahen ist, meldet sie diesen Vorgang an den Compliance-Beauftragten der Flughafen Düsseldorf GmbH. Eine solche Meldung erfolgt jedoch nur dann, wenn die Hinweisperson dieser ausdrücklich zu-stimmt. Die hinweisgebende Person entscheidet auch darüber, ob ihre Identität bzw. ihre Kontaktdaten gegenüber der FDG offengelegt werden dürfen.

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Flughafen Düsseldorf GmbH und Tochtergesellschaften sowie alle externen und potentiellen Partner und Kunden können sich im Verdachtsfall vertrauensvoll an die Ombudsfrau wenden.

FAQ

Die Einhaltung gesetzlicher und organisationsinterner Regeln ist Teil unserer Unternehmenskultur. Wir erwarten rechtmäßiges und ethisch korrektes Verhalten von unseren Führungskräften und Mitarbeitern, aber auch von unseren Lieferanten, Kunden und anderen Vertragspartnern.

Vielleicht haben Sie Kenntnis von regelwidrigen Handlungen oder Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der FDG stehen und dieser, einer ihrer Tochtergesellschaften oder auch öffentlichen Interessen schaden können.

Durch Ihren Hinweis helfen Sie, schädigende Vorgänge frühzeitig aufzudecken und so potentielle Schäden (finanzielle oder auch reputationsbedrohende) von der FDG, oder auch drohende Gefahren für die Allgemeinheit u.a. abzuwenden.

Als Mitarbeiter helfen Sie dadurch, das Fortbestehen Ihres Unternehmens und Ihres eigenen Arbeitsplatzes zu sichern. Als Vertragspartner handeln Sie nicht nur im Interesse der FDG, sondern im berechtigten eigenen Interesse, wenn Sie Praktiken aufdecken, die den fairen Wettbewerb verhindern.


Die Ombudsfrau steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FDG und deren Beteiligungsgesellschaften, aber auch externen Dritten wie bspw. Lieferanten oder Ausschreibungsteilnehmern, die Kenntnis über potentielle Straftaten oder schwere Regelverstöße erlangt haben, als vertrauensvolle Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Zielsetzung ist in erster Linie die Aufklärung und Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten (z.B. Korruption, Kartellverstöße, Betrug und Untreue}, aber auch von sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit der FDG und deren Beteiligungsgesellschaften stehen.

Ist der Hinweis auch aus Sicht der FDG plausibel und wird ein Anfangsverdacht bzgl. potentieller Straftaten bzw. schwerer Regelverstöße bejaht, werden wir den Sachverhalt prüfen. Unser Ziel ist es, Verdachtsfälle aufzuklären und eventuell bestehende Missstände zu beseitigen.

Bei Bedarf werden andere interne/oder externe Stellen (z. B Revision, Human Ressources etc.) hinzugezogen. Auch der zuständige Betriebsrat wird über den Hinweis und die eingeleiteten Aufklärungsarbeiten informiert. In der Regel werden die jeweiligen Vorgesetzten über den Hinweis und die eingeleiteten Aufklärungsarbeiten informiert. Dabei wird der Kreis der Beteiligten so klein wie möglich gehalten. Die Weitergabe von Informationen erfolgt nur soweit erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig.


Sie können sich sowohl an den Compliance-Beauftragten als auch an die externe Ombudsfrau wenden, um einen Hinweis abzugeben. Im Rahmen der im FDG Konzern geförderten Vertrauenskultur empfehlen wir, Hinweise an den internen Compliance-Beauftragten zu melden.

Wenn Sie Ihren Hinweis jedoch vor einer abschließenden Entscheidung zunächst persönlich besprechen oder gegenüber der FDG anonym bleiben möchten, können Sie auch unsere externe Ombudsfrau Annette Parsch, Fachanwältin für Strafrecht, kontaktieren.

Ein ausdrückliches „Ja"! Die Ombudsfrau nimmt auch Hinweise von Hinweispersonen entgegen, die ihre Identität ihr gegenüber nicht preisgeben wollen.
Nein, denn Auftraggeber und damit Mandant der Ombudsfrau ist die FDG. Die Hinweisperson wird durch den Hinweis nicht zum Mandant der Ombudsfrau. Die anwaltliche Ombudsfrau erteilt einer Hinweisperson auch keinen Rechtsrat, kann aber über die jeweilige Rechtslage aufklären, soweit der Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht hierzu Anlass bietet.
Die Kosten für die Tätigkeit der Ombudsfrau trägt die FDG. Anrufe bei der Ombudsfrau sind ebenfalls kostenfrei für die Hinweisperson, wenn diese die Ombudsfrau über die Nummer 0800-421 6666 kontaktiert.
Die FDG hat gegenüber der Ombudsfrau ausdrücklich und unwiderruflich auf jegliche Auskunftsansprüche verzichtet. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind lediglich die Fälle, in denen die Hinweisperson vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet oder der Anruf nach sachverständiger Einschätzung der Ombudsfrau eine Straftat zu Lasten der FDG darstellt (so z.B. Drohungen gegen das Unternehmen) bzw. Hinweise, die Rückschlüsse auf die Planung einer der in § 138 Abs. 1 und 2 StGB genannten Straftaten zulassen. Gestattet die Hinweisperson somit die Weitergabe der an die Ombudsfrau übermittelten Informationen oder die Preisgabe ihrer Identität nicht ausdrücklich, fallen diese Informationen unter das Anwaltsgeheimnis und die Ombudsfrau unterliegt insoweit der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Bei einer Weitergabe des Hinweises nach erteilter Freigabe trifft ausschließlich die FDG die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Ermittlungen, Strafanzeigen, Sanktionen). Die FDG wird die Ombudsfrau über den Fortgang und den Abschluss der Überprüfung des Hinweises unterrichten. Soweit lediglich die Ombudsfrau die Identität der Hinweisperson kennt, wird diese mit der Hinweisperson Kontakt halten, um ggf. auftretende Rückfragen der FDG mit ihr zu erörtern und sie auch über den Abschluss des Verfahrens gemäß der geltenden rechtlichen Vorgaben in Kenntnis setzen. Ist die Identität der Hinweisperson der FDG aufgrund der erteilten Freigabe bekannt, wird die FDG diese entsprechend unterrichten.

Über ihre Funktion und die Ausgestaltung der vertrauensvollen Zusammenarbeit können Sie sich bei der Ombudsfrau informieren und mit dieser wie folgt in Kontakt treten:

  • Telefonisch unter: 0800 421 6666 (alt. 0621 8624 080)
  • Per Telefax unter 0621 862408-18
  • Per E-Mail unter: parsch@ombudsfrau-dus.com
  • Postalisch unter: Rechtsanwältin Annette Parsch, Ombudsfrau, Q 2, 5, 68161 Mannheim

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