Flughafenausweise am Düsseldorfer Airport
Als Nachweis der Einwilligung werden von der Ausweisstelle Flughafenausweise bzw. Ausweise für Fahrzeuge, Geräte und Fahrräder gemäß der Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung sowie der Flughafenbenutzungsordnung ausgegeben.
Die Beantragung erfolgt über den Arbeitgeber. Jeder Antrag wird individuell geprüft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Flughafenausweises bzw. eines Fahrzeugausweises (Plakette).
Flughafenausweise und Fahrzeugausweise bleiben Eigentum der Flughafen Düsseldorf GmbH.
Alle Informationen
Adresse
Flughafen Düsseldorf GmbH
- Ausweisstelle-
Frachtstraße 12
40474 Düsseldorf
Innenhofriegel der Alten Fracht, Eingang M, 2. Obergeschoss
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 7:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do. 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Sa., So. und an Feiertagen geschlossen
Flughafenausweis/Personenausweis
Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises
Anhang zum Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Antrag Zuverlässigkeitsüberprüfung
Hinweise (Nicht-) Beschäftigungszeiten und Ausbildungszeiten
Hinweise Beteiligungsverfahren
Formular Interviewnachweis als Belegersatz
Hinweise zum Formular Interviewnachweis als Belegersatz
Wichtiger Hinweis zum Antrag Zuverlässigkeitsüberprüfung
Antrag Ausweis (Plakette) für Fahrzeuge/Geräte/Fahrräder
Unternehmensregistrierung in der Ausweisstelle
Personen, die nur gelegentlich (max. 12 Tage im Kalenderjahr) den Sicherheitsbereich aus legitimierten Gründen betreten müssen, erhalten einen Tagesausweis (in Begleitung).
Alle anderen benötigen einen dauerhaften Flughafenausweis.
Zum Führen eines Fahrzeuges ist darüber hinaus der Besitz eines von der FDG ausgestellten Betriebsführerscheins erforderlich.
Welche Voraussetzungen zur Beantragung/zum Erhalt eines Flughafenausweises gibt es?
Es dürfen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Flughafenausweise können nur bei begründeter und zugelassener Tätigkeit am Flughafen Düsseldorf beantragt werden. Die Antragstellung kann grundsätzlich nur von einem gewerblichen Unternehmen, einer Behörde, staatlichen Einrichtung, einem Verein oder einer juristischen Person (nachfolgend Unternehmen genannt) vorgenommen werden. Die Feststellung, ob es sich um eine zugelassene Tätigkeit handelt, obliegt der Flughafen Düsseldorf GmbH.
Personen, für die Flughafenausweise beantragt werden sollen, müssen den Ausweis zur Ausübung einer genehmigten Tätigkeit für eine zugelassenes Unternehmen tatsächlich benötigen. Darüber hinaus müssen die Personen in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem antragstellenden Unternehmen stehen und ggf. über die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse verfügen.
Der Flughafenausweis bleibt Eigentum der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG).
Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von bis zu 3 Jahren. Am Flughafen ansässige Firmen können eine Ausweisgültigkeit von maximal 3 Jahren erhalten. Ansonsten beträgt die Ausweisgültigkeit maximal 1 Jahr.
Voraussetzungen zum Erhalt eines Flughafenausweises für den luftseitigen Bereich oder die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs:
- Einreichen eines Ausweisantrags
- Vorlage des gültigen Ausweisdokuments im Original sowie in gut leserlicher Kopie (alle Seiten in Farbe)
EU-Bürger: Personalausweis bzw. Reisepass
Nicht EU-Bürger: Reisepass + Aufenthaltstitel
Reiseausweise, die auf eigenen Angaben beruhen, werden nicht anerkannt.
Nur Aufenthaltstitel ebenfalls nicht. - Vorlage einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (Ergebnismitteilung) gemäß § 7 LuftSiG oder Einreichen eines Antrags auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG
- Vorlage eines gültigen Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an der Sicherheitsschulung gemäß 11.2.6 des Anhangs der VO (EU) 2015/1998 oder eines gleichwertigen Nachweises gemäß Nr. 11.2.3 bis 11.2.5 und 11. 5 des Anhangs der VO (EU) 2015/1998. Ansonsten Teilnahme an der Luftsicherheitsschulung der Flughafen Düsseldorf GmbH
- Zum Betreten des Vorfelds ist die Teilnahme am Ramp-Safety-Training der Flughafen Düsseldorf GmbH erforderlich
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung bei Tätigkeiten, die unter die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) fallen.
Wie beantrage ich einen Flughafenausweis?
Bitte verwenden Sie für die Beantragung eines Flughafenausweises immer unser aktuelles Formular, das Sie unter dem Punkt „Anträge“ finden. Der Antrag ist maschinell auszufüllen. Mindestens vier Wochen vor Arbeitsaufnahme ist der Antrag im Original persönlich mit allen Unterlagen in der Ausweisstelle einzureichen.
Zu berücksichtigen ist hierbei:
- Vorlage des gültigen Ausweisdokuments im Original sowie in gut leserlicher Kopie (alle Seiten in Farbe)
EU-Bürger: Personalausweis bzw. Reisepass
Nicht EU-Bürger: Reisepass + Aufenthaltstitel
Reiseausweise, die auf eigenen Angaben beruhen, werden nicht anerkannt.
Nur Aufenthaltstitel ebenfalls nicht. - Unterschrift der antragstellenden Person
- Firmenstempel und Unterschrift des antragstellenden Unternehmens
- Gegenzeichnung/Befürwortung durch auftraggebende FDG-Abteilung bzw. auftraggebenden ansässigen Unternehmen
Handelt es sich um einen Ausweis für den luftseitigen Bereich bzw. für den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs (Ausweisberechtigung: V, SD, ZA, CH, R oder Hallen) und gleichzeitig um eine Neubeantragung (Erstantrag), kann der Antrag nur in Zusammenhang mit einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (Ergebnismitteilung) oder einem Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung entgegengenommen werden.
Für Berechtigungen der Cargo Halle und/oder zusätzlicher nicht auf dem Ausweisantrag aufgeführter Zugangsberechtigungen (z. B. Fluggastbrücken, Trinkwasseranlage etc.) ist der Anhang zum Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises auszufüllen und genehmigen zu lassen.
Nur vollständig ausgefüllte Originalanträge werden von der Ausweisstelle entgegengenommen.
Welche Ausweisberechtigungen gibt es?
Der Flughafen Düsseldorf ist in unterschiedliche Bereiche aufgeteilt, die auf dem Flughafenausweis abhängig von der jeweiligen Berechtigung sichtbar gekennzeichnet sind. Die folgenden Buchstaben kennzeichnen die Bereiche, die der Ausweisträger betreten darf:
V * |
Vorfeld |
Berechtigung für den gesamten Vorfeldbereich vom Recyclinghof bis zum Flughafenbahnhof (inkl. GAT-Bereich). |
SD ** |
Sicherheitsbereich |
Berechtigung für den Abflugbereich der Terminals hinter den |
ZA ** |
Zollbereich Ankunft |
Berechtigung für den Ankunftsbereich, Gepäckbänder. |
CH ** |
Cargo Halle |
Berechtigung für die Frachtlagerhalle. |
R * |
Rollfeldringstraße |
Berechtigung für die Straße vom Flughafenbahnhof bis zum Recyclinghof. |
4-10 ** |
Hallennummer |
Berechtigung für die jeweilige Flugzeughalle entlang der Luftsicherheitsgrenze. |
ohne |
Nur öffentlicher Bereich im Terminal |
|
* Zuverlässigkeitsüberprüfung, Sicherheitsschulung und Ramp-Safety-Training sind erforderlich
** Zuverlässigkeitsüberprüfung und Sicherheitsschulung sind erforderlich
Alle Flughafenausweise erhalten eine individuelle, nach den dienstlichen Erfordernissen ausgerichtete, elektronische Codierung, die einen Zugang zu bestimmten Bereichen über Lesegeräte ermöglicht. Der Ausweis ermöglicht auch den elektronischen Zutritt zu zugewiesenen Personalparkplätzen.
Mitnahme/Mitführen verbotener Gegenstände in die luftseitigen Bereiche bzw. in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs
Zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit werden folgende aufgabenbezogene Berechtigungen (orientiert an Berufsgruppen) vergeben. Diese mitgeführten verbotenen Gegenstände sind sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.
Kategorie |
Personen-/Berufsgruppen |
A |
Flugbesatzungen (operating crews und dead head crews), Luftfahrtpersonal |
B |
Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG Sicherheitsbereiche |
C |
Reinigungspersonal |
G |
Gastronomiepersonal |
J |
Personen, die im Sicherheitsbereich mit der Jagdausübung und |
L |
Lader, Frachtarbeiter und Cateringpersonal |
N |
Rettungsdienste / Feuerwehren |
O | Office (Büropersonal, Ausbilder, etc.) |
S |
Verkaufspersonal, Lieferanten und Lageristen |
T |
Technischer Dienst, technisches Betriebspersonal und Handwerker |
Für die Verlängerung von Flughafenausweisen ist erneut ein Ausweisantrag auszufüllen. Bitte verwenden Sie unser aktuelles Formular, das Sie auf unserer Webseite unter „Anträge“ finden.
Was ist zu tun, wenn sich mein Name geändert hat?
Wenn sich Ihr Name geändert hat, benötigen Sie einen neuen Flughafenausweis. Für den neuen Flughafenausweis ist erneut ein Ausweisantrag auszufüllen. Bitte verwenden Sie unser aktuelles Formular, das Sie unter dem Punkt „Anträge“ finden. Legen Sie der Ausweisstelle bitte den vollständig ausgefüllten Ausweisantrag im Original, Ihr gültiges Ausweisdokument, die Namensänderungsurkunde oder den aktuellen Personalausweis sowie Ihren alten Flughafenausweis vor. Sie erhalten dann einen neuen Flughafenausweis mit Ihrem neuen Namen.
Was ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Zur Ausstellung eines Flughafenausweises mit Zutrittsberechtigung in die luftseitigen Bereiche oder die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs (Ausweisberechtigung: V, SD, ZA, CH, R oder Hallen) ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG der antragstellenden Person erforderlich.
Die Ausweisstelle leitet die Daten der antragstellenden Person an die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde weiter. Liegt bereits eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung vor, benötigt die Ausweisstelle den schriftlichen Nachweis der Behörde, bei der die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde (Ergebnismitteilung).
Grundsätzlich gilt: Pro Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung deutschlandweit.
Die Überprüfung durch die zuständige Luftfahrtbehörde erfolgt in der Weise, dass bei unterschiedlichen behördlichen Stellen angefragt wird bzw. werden kann, ob Tatsachen bekannt sind, aus denen sich im Hinblick auf den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit im Luftverkehr Bedenken gegen den Zutritt zu luftseitigen Bereichen oder sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs ergeben könnten. Die Überprüfung der Personendaten beinhaltet u. a. die Wohnsitze der letzten 10 Jahre. Bei Personen, die innerhalb der letzten 5 Jahre sechs Monate oder länger im Ausland gelebt haben oder derzeit dort leben, benötigt die Behörde eine Straffreiheitsbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie bzw. ein aktuelles Führungszeugnis im Original, unter Umständen als amtlich beglaubigte Übersetzung. Darüber hinaus werden alle Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Beschäftigungslücken (von mehr als 28 Tagen) mindestens während der letzten 5 Jahre überprüft. Bitte lesen Sie dazu die Hinweise unter dem Part: „Anträge – Zuverlässigkeitsüberprüfung“.
Der Wiederholungszeitraum beträgt derzeit 5 Jahre. Grundlage ist hier die Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV).
Wann benötige ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Sobald Sie Zugang zu luftseitigen Bereichen bzw. zu sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs benötigen und einen entsprechenden Flughafenausweis beantragen (Ausweisberechtigung: V, SD, ZA, CH, R oder Hallen), müssen Sie im Besitz einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG sein.
Sie verfügen bereits über eine entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfung? Bitte reichen Sie den schriftlichen Nachweis der Behörde, bei der die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde (Ergebnismitteilung), in der Ausweisstelle ein.
Ansonsten beantragen Sie bitte die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Ausweisstelle. Bitte verwenden Sie unser aktuelles Formular, das Sie auf unserer Webseite unter „Anträge“ finden.
Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Bitte verwenden Sie für die Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung immer unser aktuelles Formular, das Sie auf unserer Webseite unter „Anträge“ finden. Der Antrag ist vollständig maschinell auszufüllen. Mindestens 4 Wochen vor Arbeitsaufnahme ist der Antrag im Original persönlich mit allen Unterlagen in der Ausweisstelle einzureichen. Zu berücksichtigen ist hierbei:
- zeitgleiches Einreichen eines Antrags auf Ausstellung eines Flughafenausweises (nur bei Erstantrag)
- Vorlage des gültigen Ausweisdokuments im Original sowie in gut leserlicher Kopie (alle Seiten in Farbe)
EU-Bürger: Personalausweis bzw. Reisepass
Nicht EU-Bürger: Reisepass + Aufenthaltstitel
Reiseausweise, die auf eigenen Angaben beruhen, werden nicht anerkannt.
Nur Aufenthaltstitel ebenfalls nicht. - Vorlage aussagekräftiger Unterlagen in gut leserlicher Kopie, aus denen die Angaben aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Beschäftigungslücken (von mehr als 28 Tagen) mindestens während der letzten 5 Jahre zweifelsfrei hervorgehen. *
- Unterschrift des Antragstellers
- Unterschrift des antragstellenden Unternehmens
- Unvollständig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden
* Berufliche Tätigkeiten und deren Beschäftigungszeiten können durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Kontoauszüge, Sozialversicherungsnachweise, Gewerbeanmeldungen etc. nachgewiesen werden. In Deutschland besteht die Möglichkeit, von den Krankenkassen oder Rentenversicherungen Übersichten zur Beschäftigung zu erhalten.
Ausbildungszeiten lassen sich beispielsweise mit Ausbildungsnachweisen, Zeugnissen oder Bescheinigungen einer erworbenen Qualifikation nachweisen, sofern der Zeitraum daraus hervorgeht.
Über 28 Tage hinausgehende Lücken in der Beschäftigungshistorie sind ebenfalls anzugeben und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Hierzu kann zum Beispiel ein Nachweis über Arbeitslosigkeit oder den Erhalt von Pflegegeld beigefügt werden. Bei längeren Reisen kann eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Sichtvermerken vorgelegt werden.
Zur Beschleunigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG ermöglicht das Bundesministerium des Innern und für Heimat den einreichenden Unternehmen die Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse und deren Lücken selbst vorzunehmen und zu bestätigen (Beteiligungsverfahren). Dies ist im ZÜP Antrag zu vermerken. Sofern keine geeigneten Nachweise als Beschäftigungsnachweise vorhanden sind bzw. beschafft werden können, sind Interviews durch das antragstellende Unternehmen mit dem Antragsteller zu führen und auf dem Formular „Interviewnachweis als Belegersatz“ zu dokumentieren und dem Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung beizufügen. Dies gilt auch für Zeiten der Nichtbeschäftigung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben, die unter „Anträge“ zu finden sind.
Wie erfahre ich das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten Sie als Betroffener von der Bezirksregierung Düsseldorf per Post bzw. per E-Mail.
Die Ausweisstelle erhält das Ergebnis von der Bezirksregierung in elektronischer Form (jedoch ohne dem Ergebnis zugrunde liegende Erkenntnisse). Ihren Arbeitgeber informiert die Ausweisstelle anschließend darüber, dass Ihr Ausweis, sofern alle erforderlichen Schulungen absolviert wurden, abholbereit ist.
Wie verlängere ich meine Zuverlässigkeit?
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nach fünf Jahren zu wiederholen. Generell sind Sie verpflichtet, die Überprüfung ohne Aufforderung erneut zu beantragen. Sie gelten gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn die Wiederholungsüberprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, erinnert die Ausweisstelle rechtzeitig vor Ablauf der Zuverlässigkeit den Arbeitgeber über die anstehende Verlängerung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Erinnerungsservice handelt.
Die Verantwortung für die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung (ungeachtet der Anforderung durch die Ausweisstelle) sowie für die aus einer nicht fristgerechten Beantragung resultierenden Folgen liegt beim Antragsteller.
Sobald Sie Zugang zu luftseitigen Bereichen bzw. zu sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs benötigen, (Ausweisberechtigung: V, SD, ZA, CH, R, Hallen) müssen Sie eine Sicherheitsschulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 absolvieren.
Sie verfügen bereits über eine gültige Sicherheitsschulung gemäß Nr. 11.2.6 des Anhangs VO (EU) 2015/1998 oder einen gleichwertigen Nachweis? Bitte reichen Sie den schriftlichen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme in der Ausweisstelle ein.
Ansonsten nimmt der Bereich Verkehrstraining über den Eventkalender gerne Ihre Anmeldung nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung entgegen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhält Ihr Arbeitgeber/Unternehmen automatisch nach Ausweisbeantragung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: verkehrstraining@dus.com.
Der Wiederholungszeitraum beträgt derzeit 5 Jahre. Der Refresher wird auch als Web-Based-Training angeboten.
Wann muss ich ein Ramp-Safety-Traning absolvieren?
Sobald Sie Zugang zum Vorfeld (Ausweisberechtigung: V) benötigen, müssen Sie ein Ramp-Safety-Training absolvieren.
Der Bereich Verkehrstraining nimmt Ihre Anmeldung gerne über den Eventkalender entgegen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhält Ihr Arbeitgeber/Unternehmen automatisch nach Ausweisbeantragung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: verkehrstraining@dus.com.
Der Wiederholungszeitraum beträgt derzeit 2 Jahre. Das Auffrischungstraining (Recurrent Training) wird auch als Web-Based-Training angeboten.
Bitte bringen Sie bei der Abholung Ihres Flughafenausweises Ihren gültiges Ausweisdokument mit.
EU-Bürger: Personalausweis bzw. Reisepass
Nicht EU-Bürger: Reisepass + Aufenthaltstitel
Reiseausweise, die auf eigenen Angaben beruhen, werden nicht anerkannt. Nur Aufenthaltstitel ebenfalls nicht.
Sollten Sie bei der Beantragung einen vorläufigen Parkausweis erhalten haben, bringen Sie diesen bitte ebenfalls mit.
Handelt es sich um eine Verlängerung Ihres Flughafenausweises, benötigen wir darüber hinaus Ihren alten Flughafenausweis.
Wann muss ich meinen Flughafenausweis zurückgeben?
- die Gültigkeit des Ausweises abgelaufen ist,
- der Ausweisträger die zu wiederholende Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht fristgerecht eingereicht bzw.
- die Unbedenklichkeitserklärung von der Behörde aufgrund des Ergebnisses abgelehnt wird,
- der Ausweisträger nicht an den zu wiederholenden Schulungen erfolgreich teilnimmt,
- der Ausweisträger nicht mehr im Rahmen seiner Beauftragung am Flughafen tätig ist,
- der Ausweisträger nicht mehr beim eingetragenen Arbeitgeber beschäftigt ist,
- der Ausweis beschädigt ist und demnach ein neuer Ausweis zu beantragen ist,
- der Ausweisträger nicht mehr über das Ausweisfoto zu identifizieren ist,
- sich Inhalte des Ausweises verändert haben,
- der Ausweisträger aus anderen Gründen die luftseitigen Bereiche bzw. die sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche nicht mehr betreten darf bzw. sonstige Voraussetzungen zum Besitz nicht mehr vorliegen.
Flughafenausweise sind Eigentum der Flughafen Düsseldorf GmbH. Bitte denken Sie daran, Ihren Flughafenausweis ordnungsgemäß in der Ausweisstelle der FDG zurückzugeben, sobald der Berechtigungsgrund erlischt! Für eine schuldhafte, nicht fristgerechte Rückgabe wird dem antragstellenden Unternehmen von der Flughafen Düsseldorf GmbH eine angemessene Gebühr berechnet.
Darüber hinaus wird seitens der Bezirksregierung Düsseldorf gegen den Ausweisträger eine GELDSTRAFE von € 150 erhoben! Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs.1 Luftsicherheitsgesetz dar und kann in schwerwiegenden Fällen mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 geahndet werden. Die Flughafen Düsseldorf GmbH ist als Flughafenbetreiber verpflichtet, derartige Fälle an die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu melden.
Ebenso kann eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung wegen des Eigentumsvorbehaltes durch die Flughafen Düsseldorf GmbH eingeleitet werden.
Bitte lassen Sie es nicht soweit kommen!
Wie und wo muss ich meinen Flughafenausweis zurückgeben?
Der Flughafenausweis ist vom Ausweisträger persönlich oder per Einschreiben* in der Ausweisstelle der Flughafen Düsseldorf GmbH abzugeben.
Bitte bedenken Sie, dass bei einer Rücksendung des Ausweises per Post die Nachweispflicht beim Versender liegt.
*Einschreiben bitte ausschließlich an folgende Anschrift:
Flughafen Düsseldorf GmbH
Ausweisstelle
Flughafenstr. 105
40474 Düsseldorf
Ausweis vergessen?
In diesem Fall können Sie sich in der Ausweisstelle bzw. außerhalb der Öffnungszeiten beim Airport Duty Manager (früher Verkehrsleiter vom Dienst) einen Ersatzausweis ausstellen lassen. Die Gültigkeit beträgt einen Tag.
Der Ersatzausweis ist anschließend der ausgebenden Stelle wieder zurückzugeben.
Ausweis verloren oder gestohlen?
Bitte informieren Sie in einem solchen Fall unverzüglich die Ausweisstelle unter der Telefonnummer: 0211 421-20720 bzw. außerhalb der Öffnungszeiten den Airport Duty Manager (früher Verkehrsleiter vom Dienst) unter der Nummer: 0211-421-2220.
Darüber hinaus benötigt die Ausweisstelle von Ihnen eine schriftliche Mitteilung über den Verlust des Ausweises bzw. eine Kopie der polizeilichen Anzeige über den gestohlenen Ausweis.
Sie sind im Dienst? Dann können Sie sich in der Ausweisstelle bzw. außerhalb der Öffnungszeiten beim Airport Duty Manager (früher Verkehrsleiter vom Dienst) einen Ersatzausweis ausstellen lassen. Dieser ist maximal bis zum nächsten Öffnungstag der Ausweisstelle gültig. Der Ersatzausweis ist anschließend der ausgebenden Stelle wieder zurückzugeben.
Aktueller Ausweis defekt oder verkratzt?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Ausweisstelle. Bitte beachten Sie, dass bei Eigenverschulden im Rahmen einer Beschädigung ein vollständig ausgefüllter Ausweisantrag benötigt wird.
Ausweise sind:
- nur für die berechtigten Flughafenbereiche gültig,
- nur für die Dienst-/Arbeitsausführung von genehmigten Tätigkeiten gültig,
- an Kontrollstellen unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen dem Kontrollpersonal auszuhändigen,
- nicht zu manipulieren oder zu imitieren,
- sorgfältig aufzubewahren und vor Beschädigungen zu schützen,
- gegen Diebstahl, Verlust und/oder unbefugte Benutzung zu sichern,
- nicht an dritte Personen auszuleihen oder weiterzugeben.
Der Zugang zu luftseitigen Bereichen und sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs erfolgt ausschließlich über die dafür vorgesehenen Durchgänge bzw. über die Personal- und Warenkontrollstellen.
Bei der Öffnung technisch gesicherter Türen ist dafür Sorge zu tragen, dass sich keine unberechtigten Personen Zutritt zu den luftseitigen Bereichen bzw. zu den sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs verschaffen. Hierzu ist hinter automatischen Türen zu warten bis der Zugang wieder verschlossen ist. Kann ein unberechtigter Zugang nicht verhindert werden, ist eine zur Kontrolle berechtigte Person zu informieren.
Jeder Ausweisträger ist dazu verpflichtet, auf den korrekten Umgang mit Ausweisen zu achten und im Verdachtsfall eines Missbrauchs, kontrollberechtigtes Sicherheitspersonal zu informieren.
Unabhängig davon, ob ein konkreter Verdacht vorliegt, kann jede Person vom Sicherheitspersonal zum Vorzeigen bzw. zum Aushändigen des Ausweises aufgefordert werden. Werden Kontrollen durch die zu kontrollierenden Personen abgelehnt, wird der Zutritt bzw. die Zufahrt zu den luftseitigen Bereichen und den sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs verweigert. Bei Kontrollen innerhalb der luftseitigen Bereiche und sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs wird die Person vom Betriebsgelände verwiesen bzw. durch das Kontrollpersonal zum Ausgang begleitet.
Ausweisträger, die als Fluggäste am Luftverkehr teilnehmen, unterliegen den grenzpolizeilichen und zollrechtlichen Bestimmungen/Kontrollen. Die Nutzung der Personal- und Warenkontrollstellen ist nicht zulässig.
Das Fotografieren und Filmen ist für im luftseitigen Bereich bzw. im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs tätige Personen untersagt (ausgenommen zu dienstlichen Zwecken).
Ausweistragepflicht
Der Flughafenausweis ist gut sichtbar an der Oberbekleidung in Brusthöhe zu tragen. Sollten zugleich andere Firmenausweise mitgeführt werden, ist der Flughafenausweis immer im Vordergrund zu tragen.
Im Interesse der Sicherheit sind Sie verpflichtet, in berechtigungspflichtigen Bereichen auf Personen ohne (gültigen) Flughafenausweis zu achten. Ggf. informieren Sie bitte eine Sicherheitskraft.
Mitteilungspflicht
Sollten sich nach der Beantragung/Ausgabe eines Ausweises Änderungen zu den getätigten Angaben ergeben, teilen sie diese der Ausweisstelle bitte unverzüglich schriftlich mit. Dies sind u. a. Anschriftenänderung oder vorübergehende Nichtausübung der dienstlichen Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (Dauerkrankheit, länger als 6 Wochen), Mutterschaftsurlaub, Elternzeit, Altersteilzeit etc.
Wer benötigt einen Tagesausweis?
Tagesausweise werden ausschließlich an Personen ausgehändigt, die nur gelegentlich (max. 12 Tage im Kalenderjahr) die luftseitigen Bereiche bzw. die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs aus legitimierten Gründen betreten müssen und im Auftrag des Flughafens oder seiner Kunden arbeiten, anliefern oder besuchen. Die Personen müssen weder über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung noch über eine Luftsicherheitsschulung bzw. Ramp-Safety-Training verfügen.
Die Vorlage des gültigen Ausweisdokuments ist erforderlich.
EU-Bürger: Reisepass bzw. Personalausweis
Nicht EU-Bürger: Reisepass
Reiseausweise, die auf eigenen Angaben beruhen, werden nicht anerkannt. Aufenthaltstitel ebenfalls nicht.
Der Tagesausweis ist nur in Begleitung eines Flughafen-Lichtbildausweisträgers und unter Mitführung des gültigen Ausweisdokuments gültig.
Wie häufig kann ich einen Tagesausweis erhalten?
Maximal 12 Tage im Kalenderjahr kann ein Tagesausweis an eine Person ausgegeben werden.
Wo erhalte ich einen Tagesausweis?
Die Beantragung und die Ausgabe von Tagesausweisen erfolgt an folgenden Stellen:
Tor 1
Öffnungszeiten: 24/7
Ausgabestelle Terminal (Ankunftsebene A)
Öffnungszeiten: Mo - Fr von 06:00 Uhr bis 13:45 Uhr
Verwaltung Empfang (Flughafenzentrale)
Öffnungszeiten: Mo – Fr. von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Bitte halten Sie bei Beantragung und Ausstellung vor Ort Ihr gültiges Ausweisdokument bereit.
Zur Vorbereitung von Tagesausweisen wird ebenfalls ein gültiges Ausweisdokument benötigt.
Die Antragstellung von Tagesausweisen für Besuchergruppen sowie Schülerpraktikanten erfolgt über die Abteilung Luftsicherheit und Qualitätsmanagement (OSL).
email: osl@dus.com
Welche Fahrzeuge benötigen einen Fahrzeugausweis (Plakette)?
Alle selbstangetriebenen Fahrzeuge und Geräte sowie Dienstfahrräder mit oder ohne Straßenzulassung, die sich auf dem Vorfeld befinden, benötigen einen Fahrzeugausweis (Plakette). Dies gilt auch für Fahrzeuge, Geräte und Dienstfahrräder, die auf der Luftseite verbleiben.
Wo erhalte ich einen Fahrzeugausweis (Plakette)?
Beauftragte Firmen, die einmalig oder für einen kurzen Zeitraum das Vorfeld aus legitimierten Gründen befahren müssen, erhalten am Zufahrtstor einen temporären Fahrzeugausweis und werden durch ein Lotsenfahrzeug an ihren Einsatzort geleitet.
Dauerhafte Fahrzeugausweise sind bei der Ausweisstelle der FDG zu beantragen.
Welche Voraussetzungen zur Beantragung/zum Erhalt eines dauerhaften Fahrzeugausweises (Plakette) gibt es?
Fahrzeugausweise können nur bei begründeter betrieblicher Notwendigkeit am Flughafen Düsseldorf beantragt werden. Je nach Notwendigkeit und erforderliche Nutzungsdauer können Plaketten befristet oder mit maximaler Gültigkeit für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Antragstellung ist durch das antragstellende Unternehmen vorzunehmen. Der Antrag wird durch die FDG entsprechend geprüft.
Fahrzeuge, die am Flughafen Düsseldorf zugelassen werden, müssen verkehrssicher sein und über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Hierbei gelten folgende Regeln:
- straßenzugelassenes Fahrzeug: Deckungssumme 50 Mio. EUR pauschal sowie 8 Mio. EUR (je geschädigter Person) für Personenschäden
- bei Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Bodenabfertigungsdienstverordnung (BADV) mit dem straßenzugelassenen Fahrzeug sind, sofern erforderlich, die Deckungssummen pauschal und Personenschäden einheitlich auf die Mindestdeckungssummen gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste anzuheben oder die Differenz der Deckungssummen über eine bestehende Haftpflichtversicherung für BADV-Tätigkeiten zu decken
- nicht straßenzugelassene Fahrzeuge sind grundsätzlich über eine Haftpflichtversicherung zu versichern
- Schäden an Luftfahrzeugen dürfen weder in der Kraftfahrzeughaftpflicht- noch in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sein.
Der Fahrzeugausweis (Plakette) bleibt Eigentum der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG). Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Fahrzeugausweises.
Die Zufahrt zum Vorfeld wird Fahrzeugführern gewährt, die neben der fahrzeugbezogenen Fahrzeugplakette, über einen gültigen Flughafenausweis mit Vorfeldberechtigung und einen entsprechenden öffentlichen Führerschein verfügen. Voraussetzung zum Führen eines Fahrzeugs auf dem Vorfeld ist der Besitz eines personenbezogenen Flughafen-Betriebsführerscheins.
Wie beantrage ich einen Fahrzeugausweis (Plakette) in der Ausweisstelle?
Bitte verwenden Sie für die Beantragung eines Fahrzeugausweises immer unser aktuelles Formular, das Sie auf unserer Webseite unter „Anträge“ finden. Der Antrag ist maschinell auszufüllen. Der Antrag ist im Original mit allen Unterlagen in der Ausweisstelle einzureichen.
Folgende Antragsbedingungen sind zu erfüllen:
- Vorlage des Fahrzeugscheins bei Fahrzeugen und Geräten mit Straßenzulassung
- Vorlage einer gültigen UVV-Prüfung nach DGUV-Vorschrift bei Fahrzeugen und Geräten ohne
Straßenzulassung - Firmenstempel und Unterschrift des antragstellenden Unternehmens
- Angaben zum Fahrzeughalter und dessen Unterschrift
- Gegenzeichnung/Befürwortung durch auftraggebende FDG-Abteilung bzw. ansässiges Unternehmen
- Unter „Begründung” ist unbedingt die Art des Einsatzes anzugeben, unter der die Plakette für das Fahrzeug beantragt wird
Nur vollständig ausgefüllte Originalanträge werden von der Ausweisstelle entgegengenommen.
Wann kann ich den Fahrzeugausweis (Plakette) in der Ausweisstelle abholen?
Sobald ein Flughafenausweis mit Vorfeldberechtigung vorliegt, die o. g. Antragsbedingungen erfüllt sind und die Freigabe durch den für das Vorfeld zuständigen Bereich erfolgt ist, erhält der Ansprechpartner des antragstellenden Unternehmens eine Abholbenachrichtigung per E-Mail. Die Fahrzeugplakette können Sie anschließend während der Öffnungszeiten in der Ausweisstelle abholen.
Für das selbständige Führen eines Fahrzeugs/Gerätes/Dienstfahrrads auf dem Vorfeld benötigen Sie darüber hinaus einen personenbezogenen Flughafen-Betriebsführerschein.
Was mache ich bei einem Windschutzscheibenwechsel?
Bei einem Windschutzscheibenwechsel beantragen Sie bitte einen neuen Fahrzeugausweis bei der Ausweisstelle. Verwenden Sie bitte immer unser aktuelles Formular, das Sie auf unserer Webseite unter „Anträge“ finden.
Wann und wo muss ich den Fahrzeugausweis (Plakette) zurückgeben?
Die Plakette ist der Ausweisstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn:
- die Gültigkeit der Plakette abgelaufen ist,
- die Notwendigkeit zum Befahren des Vorfeldes nicht mehr gegeben ist,
- sonstige Voraussetzungen zum Besitz nicht mehr vorliegen.
Die ordnungsgemäße Entfernung der Plakette aus/von dem Fahrzeug und dessen Vernichtung sind der Ausweisstelle schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen.
Wann benötige ich einen Betriebsführerschein?
Sobald Sie selbständig ein Fahrzeug/Gerät/Dienstfahrrad auf dem Vorfeld führen möchten, benötigen Sie einen personenbezogenen Flughafen-Betriebsführerschein. Zur Erlangung ist der Besitz des entsprechenden amtlichen Führerscheins zum Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsgrund und eines Flughafenausweises mit Vorfeldzugangsberechtigung Voraussetzung. Der Erwerb eines Flughafen-Betriebsführerscheins setzt die Einweisung über die verkehrsrelevanten Sicherheitsregeln des Vorfeldes (Ramp Safety Training) und den erfolgreichen Abschluss eines praktischen Fahrtrainings durch die Verkehrstrainer der Flughafen Düsseldorf GmbH voraus.
Um das Formular zur Beantragung eines Betriebsführerscheins zu erhalten, senden Sie bitte eine Mail mit dem Betreff „Formularanfrage“ an: verkehrstraining@dus.com
Bei Verstößen gegen einzuhaltende Auflagen ist die Flughafen Düsseldorf GmbH im Rahmen ihres Hausrechtes dazu berechtigt, Ausweise unverzüglich einzuziehen. Je nach Art und Schwere des Verstoßes kann auch bei der ersten Feststellung die Berechtigung zum Betreten bzw. Befahren des Flughafengeländes vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.
In Fällen von erkennbarem mangelndem Sicherheitsbewusstsein sieht die Luftsicherheitsbehörde eine erneute Zuführung zur Luftsicherheitsschulung vor (Präsenzschulung, kein Web-Based-Training).
Darüber hinaus kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Auflagen durch die Luftaufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, das mit einer Geldbuße von bis zu EURO 10.000 belegt werden kann. Die Flughafen Düsseldorf GmbH ist als Flughafenbetreiber verpflichtet, derartige Fälle an die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu melden.
Ebenso kann eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung durch die Flughafen Düsseldorf GmbH, wegen des bestehenden Eigentums an den Flughafenausweisen, eingeleitet werden.
Die Kosten entnehmen Sie bitte dem jeweils gültigen Verzeichnis der Leistungsentgelte der FDG (unter dem Punkt Flughafenausweise im PDF Verzeichnis der Leistungsentgelte).
Die Ausstellung eines Tagesausweises ist derzeit kostenlos.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Monatlich werden den antragstellenden Unternehmen gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Leistungsentgelte der FDG (Sonderleistungen) alle abzurechnenden Leistungen in Rechnung gestellt. Die Zahlungsabwicklung ist gemäß Zustimmung im Ausweisantrag per SEPA-Lastschriftverfahren zu ermöglichen. Sollte die Zahlung trotzdem per Überweisung erfolgen, ist diese unverzüglich vorzunehmen.