Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flughafen Düsseldorf GmbH für die landseitige Gepäckaufbewahrung

§ 1 Aufbewahrungsgegenstand

a) Die FDG nimmt die nachfolgend konkretisierten Gepäckstücke bzw. Gegenstände zur Aufbewahrung an:

  • Gepäckstücke (bis 30Kg)
  • Sportgepäck
  • Kleidungsstücke
  • Elektronische Gegenstände

b) Geld, Dokumente, Schmuck oder andere Wertsachen können Sie nicht verwahren lassen. Gleiches gilt für Tiere, Lebensmittel, Waffen und für Sachen, die explosions-, feuer- oder sonst gefährlich oder verderblich sind oder deren Besitz strafbar ist (z.B. Drogen).

c) Bestimmte an der Fluggastkontrolle zurückgewiesene Sachen (verbotene Gegenstände, z.B. Taschenmesser) können wir jedoch nach unserem eigenen Ermessen verwahren.

d) Auf Grundlage der Sicherheitsvorschriften für einen Verkehrsflughafen auf der Landseite sind wir berechtigt, ihre Sachen vor Annahme zu kontrollieren und den zuständigen Sicherheitsbehörden jederzeit Kontrollen bei uns verwahrter Sachen zu gestatten. Anlässlich der Abgabe der zu verwahrenden Gegenstände erfassen wir digital Ihren Namen, Ihre Passnummer, eine Beschreibung des Gepäckstückes, die Vertragsdaten, eine Identifikationsnummer sowie den Zahlungsstatus, allein aus Gründen der Vertragsabwicklung. Die Datenverarbeitung erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).

e) Wir geben verwahrte Sachen grundsätzlich nur an Sie persönlich und nur gegen Vorlage des Aufbewahrungsscheines bzw. des QR-Codes zurück. Sollten Sie für die Abholung eine Stellvertretung vorsehen wollen, so müssen Sie anlässlich der des Vertragsschlusses vor Ort den in unserem System hinterlegten Vollmachtvordruck ausfüllen. Die im Rahmen der Vollmacht zur Abholung berechtigte Person erhält den Aufbewahrungsgegenstand durch Vorlage des Aufbewahrungsscheines/QR-Codes und eines Ausweisdokumentes zum Identitätsnachweis. Kommt Ihnen der QR-Code/Aufbewahrungsschein abhanden, können wir die verwahrten Sachen nur gegen individuellen Nachweis ihrer Identität zurückgeben. Bitte bewahren Sie den QR-Code/Aufbewahrungsschein sorgfältig auf und informieren Sie uns, falls er Ihnen abhanden kommt.

§ 2 Aufbewahrungsdauer

a) Die Gepäckstücke/Aufbewahrungsgegenstände werden für die Dauer von 1 Stunde bis zu 30 Tagen aufbewahrt. Die näheren Einzelheiten/Konkretisierungen der Aufbewahrungsdauer ergeben sich aus dem Kunden ausgehändigten Aufbewahrungsdokument/Aufbewahrungsschein. Der Vertrag endet spätestens mit Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungszeit. Erfolgt auch nach Überschreitung der Vertragsdauer um mehrere Wochen keine Abholung des Verwahrungsgegenstandes, so behandeln wir die Sache als „aufgegeben“ und können Sie uns aneignen und nach unserem Ermessen vernichten oder verwerten.

b) Haben wir eine Sache mit einem Gewinn verwertet, so können Sie längstens 12 Monate ab Beginn der Aufbewahrung dessen Herausgabe verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Herausgaben von Zinsen, sind ausgeschlossen.

§ 3 Vergütung/Bezahlung

a) Die Preise für die Aufbewahrung sind im Internet unter www.dus.com einsehbar und werden zusätzlich vor Ort ausgehängt. Die Vergütung wird nach dem einvernehmlichen Parteiwillen und abweichend von § 699 BGB nach Unterzeichnung des Aufbewahrungsdokumentes sofort fällig und ist im Voraus zu entrichten. Die für den konkreten Vertrag anfallende Vergütung wird im Aufbewahrungsschein in der konkreten Höhe ausgewiesen.

b) Überschreitet der Kunde die vereinbarte Aufbewahrungszeit, so ist er zur Zahlung des in der Preisliste ausgewiesenen Betrages pro angefangener Stunde der Überschreitung als Aufwendungsersatz verpflichtet.

c) Wird der Aufbewahrungsgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungszeit abgeholt, so hat der Kunden keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung der geleisteten Vergütung.

d) Sie können Entgelte mit Kredit-, EC-Karte bezahlen. Eine Bargeldzahlung ist nicht möglich. Die akzeptierten Karten sind auf der Preisliste im Internet veröffentlicht und vor Ort ausgehängt.

§ 4 Haftung des Verwahrers

a) Die Haftung der Flughafen Düsseldorf GmbH sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflicht der Flughafen Düsseldorf GmbH ist insbesondere die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Aufbewahrung der überlassenen Gegenstände.

b) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die Flughafen Düsseldorf GmbH bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

§5 Allgemeine Bestimmungen

a) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verwahrung.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf.

c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So