Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Parkraumnutzung auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf
Präambel:
Die nachfolgenden Einstell- und Benutzungsbedingungen (zusammen: Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB) für die Parkraumnutzung auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf gelten bei Nutzung aller ausgeschilderten Parkflächen auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf
(mit Ausnahme der Individualparkplätze und Firmenparkhäuser der Airport City) durch die:
Flughafen Düsseldorf GmbH · Flughafenstr. 105 · 40474 Düsseldorf · Telefon: 0211/421-0 · Telefax: 0211/421-6666 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 28, Umsatzsteueridentnummer: DE119351523
(Der Parkraumanbieter wird nachfolgend einheitlich als „Vermieterin“ bezeichnet.)
Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
A. Allgemeine Einstellbedingungen ohne Online Parkplatzbuchung
I. Zustandekommen und Gegenstand des Mietvertrages
1. Der Mieter unterbreitet dem Flughafen durch das Erfassen lassen des Kennzeichens bei Einfahrt in die entsprechende Parkierungsanlage das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages über die Überlassung eines Fahrzeugstellplatzes gegen Entgelt gemäß der für diese Parkierungsanlage ausgehangenen oder digital dargestellten Tariftafel zum Gebrauch nach den vorrangig geltenden Bestimmungen dieser AGB, ersatzweise der mietvertraglichen Bestimmungen nach BGB, dar. Die Annahme durch die Vermieterin erfolgt durch das Öffnen der Schranke durch diese.
2. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Mietvertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist und/oder der Parkraum mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine gesonderte Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung durch andere Mieter oder sonstige Dritte. Hinweis: Bei Videoüberwachung ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die Vermieterin (Name und Anschrift s. Präambel). Weitere Informationen hierzu finden sich in den Datenschutzhinweisen „www.dus.com/de-de/services/datenschutz“.
3. Ein Anspruch des Mieters auf einen bestimmten Stellplatz innerhalb der Parkierungsanlage besteht nicht.
II. Einstelldauer, Höchsteinstelldauer, Parkgebühr
1. Die Mietzeit errechnet sich nach der Einstelldauer zwischen Ein- und Ausfahrt des Fahrzeugs des Mieters in die bzw. aus der Parkierungsanlage (nachfolgend: Mietzeit).
2. Die Höchsteinstelldauer beträgt 6 Wochen.
3. Die Höhe der Parkgebühr für die Mietzeit richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Einfahrt des Fahrzeuges in die Parkierungsanlage gültigen Preisliste, die vor Ort aushängt. Parkgebühren sind vor Ausfahrt aus der Parkierungsanlage vollständig zu entrichten.
III. Vertragsende, Nutzungsentschädigung, Kündigung, Entfernen des Fahrzeugs
1. Der Vertrag endet mit dem Ablauf der Mietzeit, spätestens mit Ablauf der Höchsteinstelldauer von 6 Wochen (vgl. Ziff. II, Nr. 2), soweit der Vertrag nicht vorher fristlos gekündigt wird oder etwas anderes ausdrücklich zwischen der Vermieterin und dem Mieter vereinbart ist (nachfolgend: Vertragsende). Während der Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrages für beide Parteien ausgeschlossen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkgebühren zu bezahlen.
3. Entfernt der Mieter sein Fahrzeug nach Vertragsende nicht aus der Parkierungsanlage, schuldet der Mieter für die Zeit bis zur Entfernung seines Fahrzeugs ungeachtet anderweitig bestehender Rechte und Ansprüche der Vermieterin eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Parkgebühren ausweislich der bei Einfahrt des Fahrzeugs geltenden Preisliste, die vor Ort in der Parkierungsanlage aushängt. Die Nutzungsentschädigung ist vor Ort am Kassenautomaten zu entrichten.
4. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Vermieterin kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Mieter wiederholt trotz Abmahnung oder schwerwiegend gegen die Einstell- und Benutzungsbedingungen verstößt, es sei denn, der Mieter hat das Vergehen nicht zu vertreten.
IV. Widerrechtliches Abstellen des Fahrzeugs, Besitzstörung
Die Vermieterin ist berechtigt, ein durch den Mieter in der Parkierungsanlage widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Das betrifft insbesondere den Fall, in dem der Mieter seiner Räumungspflicht nach Ziff. III, Nr. 2 nicht nachkommt oder der Mieter sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die allgemeinen Benutzungsbedingungen in der Parkierungsanlage abstellt, das Fahrzeug des Mieters eine Behinderung oder Gefährdung darstellt. Der Mieter hat die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung seines widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs (insb. Abschleppkosten) zu tragen. Die Vermieterin ist ferner befugt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen.
V. Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.
2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Mieter vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Vermieterin auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.
3. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Hs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Regelungen zum Haftungsausschluss und zur Haftungsbeschränkung in Ziff. V, Nr. 1-3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen, ferner nicht bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
5. Die Vermieterin haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.
6. Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin in Zusammenhang mit dem Mietvertrag.
VI. Mitwirkungspflicht des Mieters im Schadensfall
Der Mieter ist verpflichtet, Sach- und Vermögensschäden, die ihm offensichtlich bei der Nutzung der Parkierungsanlage während der Mietzeit entstanden sind, beim Personal, das für die Parkierungsanlage zuständig ist und erforderlichenfalls über den Notruf kontaktiert werden muss, vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesen Gelegenheit zur Untersuchung des angezeigten Schadens zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei der Vermieterin unter der in der Präambel genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Meldung schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu geschehen (Mitwirkungspflicht).
VII. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten und seine Beauftragten der Vermieterin schuldhaft für im Zusammenhang mit der Nutzung der Parkierungsanlage zugefügten Schäden. Insbesondere haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen und Beschädigungen der Parkierungsanlage. Eine weitergehende gesetzliche Haftung des Mieters bleibt hiervon unberührt.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung, Übersetzungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts.
2. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz der Vermieterin, mithin Düsseldorf, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.
3. Im Fall der Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt allein die deutsche Fassung rechtsverbindlich.
B. Allgemeine Online-Vertragsbedingungen
I. Buchungsvorgang
1. Über die Webseite www.dus.com wird ein Onlinebuchungssystem für die Parkraumnutzung auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf zur Verfügung gestellt. Über das System können für die Parkplatzbuchung Datum und Uhrzeit der gewünschten Ein- und Ausfahrt sowie optional ein Rabattcode eingegeben werden.
2. Vor Abgabe des Angebotes erhält der Kunde die Möglichkeit, die Informationen nach Art. 246 a EGBGB über einen link einzusehen und abzuspeichern.
3. Der Bestellvorgang ist so gestaltet, dass ein Verbraucher nach § 13 BGB mit der Bestellung unter Nutzung der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
4. Entsprechend der getroffenen Auswahl erhält der Kunde ein Angebot für vorhandene Parkmöglichkeiten unter Angabe des Parkbereichs, der Entfernung zum Terminal (ca.-Angaben) und des Preises für die Parkfläche (inkl. MwSt.). Zuzüglich entsteht bei jedem Buchungsvorgang eine Servicegebühr. Diese beträgt bei Standard-Buchungen 3,00 Euro pro Buchung und bei im Buchungssystem ausgewiesenen Expressbuchungen 10,00 Euro pro Buchung und dient der Abgeltung der vermieterseitig für die Abwicklung des Buchungsprozesses anfallenden Kosten. Die Servicegebühren werden in der Auswahlmaske der Parkoptionen in der jeweiligen konkreten Höhe angegeben.
5. Der Kunde kann mit der Buchung als bereits registrierter Kunde, als Neukunde oder als Gast fortfahren. Als Neukunde erfolgt im nächsten Schritt die Eingabe der persönlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kontaktdaten). Neukunden haben dabei die Möglichkeit, unter Angabe eines Benutzernamens und eines Kennworts ein neues Kundenkonto anzulegen. Erfolgt die Buchung als bereits registrierter und eingeloggter Kunde, werden die persönlichen Angaben aus dem Kundenkonto in die Buchungsmaske übernommen. Als Gastnutzer werden Ihre persönlichen Daten zur einmaligen Buchung hinterlegt und nach Abwicklung des Vertrages gelöscht.
6. Eine Bezahlung der Buchung ist u.a. im Wege der Vorkasse mittels Kreditkarte und PayPal möglich. Entsprechend der gewählten Zahlungsart ist die Angabe der Zahlungsmittelinformationen erforderlich.
7. Vor Abgabe des Angebotes erhält der Kunde eine vollständige Information über die akzeptierten Zahlungsmittel.
8. Als Nachweis der Einfahrtsberechtigung dient das in der Buchung angegebene Kennzeichen oder die Buchungsbestätigung, welche über einen Hinweis über das hinterlegte und zur Einfahrt berechtigte Kennzeichen sowie ein Ersatzidentifikationsmedium, den QR-Code, verfügt. Der Kunde kann die Buchungsbestätigung ausdrucken und speichern.
9. Vor Abschluss der Buchung erhält der Kunde eine Übersicht über seine Auswahl und die von ihm eingegebenen persönlichen Daten und Zahlungsdaten. Für den Abschluss der Buchung ist es erforderlich, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäfts- und Einstellbedingungen, die Datenschutzbestimmungen sowie den Hinweis zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU zur Kenntnis nimmt und sich mit deren Geltung durch Setzen eines Häkchens einverstanden erklärt. Der Kunde erhält jeweils über einen link die Möglichkeit, die vorgenannten Dokumente abzurufen und zu speichern.
10. Die kundenseitige Buchung wird abgeschlossen mit Absenden des Online-Formulars durch Klicken der Schaltfläche „Zur Zahlung“. Der Kunde erhält auf elektronischem Weg eine Bestätigung über den Zugang seiner Buchung.
11. Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Eingaben jederzeit bis zum Absenden des Online-Vertragsformulars durch Vor- und Zurücknavigieren zwischen den einzelnen Schritten zu korrigieren.
12. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher nach § 13 BGB handelt, stellt die Flughafen Düsseldorf GmbH sicher, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, auch auf digitalem Weg erhält.
13. Die Flughafen Düsseldorf GmbH hat die Vorgaben der Kreditkartenunternehmen insbesondere zur PCI DSS Zertifizierung entsprechend berücksichtigt.
Weitere Informationen zur Online-Parkplatzbuchung finden Sie hier und in der Rubrik „FAQ“ (häufig gestellte Fragen) unter https://www.dus.com/de-de/parken/informationen.
Bei Fragen und technischen Problemen im Zusammenhang mit der Online-Buchung stehen wir Ihnen telefonisch unter +49 (0) 211 421-25 500 zur Verfügung.
II. Vertragsabschluss/ Stornierung für Parkplatzbuchungen
1. Mit der Bereitstellung des Onlinebuchungssystems ist kein rechtsverbindliches Angebot der Vermieterin verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, der Vermieterin ein Angebot zum Abschluss eines Reservierungs- oder Stellplatzmietvertrages zu unterbreiten.
2. Durch Absenden des Online-Vertragsformulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages ab.
3. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch eine E-Mail-Bestätigung der Vermieterin, welche unverzüglich nach Abgabe des Angebots erfolgt (Vertragsbestätigung). Der Versand der Bestätigung erfolgt elektronisch an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Die Bestätigungs-E-Mail enthält die Annahmeerklärung des Angebotes mit Informationen zur Buchung sowie den gesamten Vertragsinhalt, d.h. auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Rechnung. Der Kunde hat im Vorfeld der Abgabe seiner Angebotserklärung auf eine Papierausfertigung des Vertrages verzichtet.
Wichtig: Der Kunde verpflichtet sich, seinen Posteingang einschließlich etwaiger Spam-Postfächer zu überprüfen, ob die Bestätigung bei ihm eingegangen ist. Sollte der Kunde die Bestätigung nicht erhalten haben, wendet er sich umgehend an die oben angegebenen Kontaktdaten.
4. Mit Annahme des Angebots kommt zwischen dem Kunde und der Vermieterin ein Mietvertrag mit Inhalt und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
5. Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit seinen Stellplatz bis zu 24 Stunden vor Beginn des Buchungszeitraumes zu stornieren oder einmalig kostenlos umzubuchen. Sollte sich der Kunde für eine Express-Buchung entschieden haben, hat er die Möglichkeit seinen Stellplatz bis zu einer Stunde vor Beginn des Buchungszeitraumes zu stornieren oder einmalig kostenlos umzubuchen. Im Fall der Stornierung entfällt die Parkgebühr, die Servicegebühr verbleibt. Bei einer einmaligen Umbuchung fällt keine erneute Servicegebühr an.
6. Eine Express-Buchung liegt vor, wenn zwischen Buchungs- und Parkzeitraum weniger als 24 Stunden liegen. Sie wird als solche explizit im Buchungssystem ausgewiesen. Diese Buchung kann bis spätestens eine Stunde vor Beginn des Buchungszeitraumes storniert werden.
II. Vertragsabschluss für Pay Per Use
1. Für den Parkplatz 12a hat der Flughafen Düsseldorf ein Onlineprodukt unter der Bezeichnung „Pay Per Use“ eingeführt. Er stellt damit im Grundsatz den Kunden, die am Flughafen Transferdienste erbringen, eine Zufahrtsberechtigung und Gebrauchsmöglichkeit zu Parkplätzen zur Verfügung, die ausschließlich für das sog. Transferparken (Fahrdienste) genutzt wird. Die Buchung im System erfolgt ausschließlich für Unternehmen, die solche Transferdienste erbringen. Eine Buchung für bzw. eine Nutzung der Parkflächen durch Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist nicht vorgesehen.
2. Anlässlich des Buchungsvorganges erfolgt eine Registrierung der Unternehmensdaten und eine Erfassung des/der Kennzeichen für die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Es sind dabei die nachfolgenden Daten im Buchungsportal zu erfassen:
a) die Angabe des Unternehmens für das die Fahrten durchgeführt werden, mit vollständiger Adressangabe.
b) Die Fahrzeugkennzeichen, die für das Transferparken eingesetzt werden.
c) Das Zahlungsmedium (Kreditkarte), über das eine Belastung des Grundmietpreises und der Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Parkflächen abgerechnet werden.
3. Die Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für das Transferparken; so weit in diesen AGBs nicht spezielle Regelungen erfolgen bzw. enthalten sind.
4. Mit dem Absenden des Online- Vertragsformulars gibt der Kunde (das Unternehmen, das Transfer Dienste durchführt) ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Dauermietvertrages (Dauerschuldverhältnis) ab. Die Annahme erfolgt durch eine entsprechende, digitale Bestätigung der Vermieterin. Die Bestätigung enthält: Kundenname und -adresse, Datum, Parkobjekt, Beginn der Parkberechtigung, Buchungsnummer und Kennzeichen
5. Für dieses Dauermietverhältnis zahlt der Kunde die im Buchungssystem ausgewiesene monatliche Pauschale als Grundentgelt. Diese ist im Hinblick auf die reine Vorhaltung des Flächenkontingentes für die Transfer-Dienste zu entrichten. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt jeweils im Voraus und bis zum 3. Tag des laufenden Monats.
6. Auf Grundlage des Dauermietverhältnisses erhält der Kunde die Möglichkeit, die vorgesehenen Parkflächen frei zu nutzen. Eine gesonderte Buchung im System ist nicht erforderlich. Der konkrete Nutzungszeitraum wird jeweils über die Kennzeichenerfassung der im System hinterlegten Kennzeichen, bei Ein- und Ausfahrt definiert. Ein Zugangsmedium für die jeweilige Parkplatznutzung ist nicht erforderlich.
7. Die Zahlungen für die konkrete Inanspruchnahme eines Parkplatzes des Transferparken erfolgen ausschließlich über die im Buchungssystem hinterlegte Kreditkarte, jeweils unverzüglich nach Verlassen des Parkplatzes 12a.
8. Der jeweilige Nutzungszeitraum wird über die Kennzeichenerfassung bestimmt. Das Nutzungsentgelt entsteht der Höhe nach gemäß den für Parkplatz 12a veröffentlichten Tarifen.
9. Der Kunde erteilt anlässlich der Online-Buchung ausdrücklich seine Einwilligung, dass die Kreditkartendaten während der Laufzeit des Vertrages und für vertragliche Zwecke genutzt (erhoben, gespeichert und übermittelt) werden dürfen.
10. Das Dauermietverhältnis ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten über das Buchungsportal kündbar. Zur Einhaltung der vorgenannten Frist muss die Kündigung der Flughafen Düsseldorf GmbH bis zum 03. Tag des laufenden Monats zugehen. Der Vertrag endet dann zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Monats.
11. Die Flughafen Düsseldorf GmbH ist berechtigt, die monatliche Grundgebühr für das Transferparken mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen anzupassen. Sie wird dem Kunden diese Information per E-Mail zur Verfügung stellen. Der Kunde ist, sofern er mit einer Preisanpassung nicht einverstanden ist, berechtigt, das Dauerschuldverhältnis, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Kündigung erfolgt über die Kündigungsschaltfläche „Stornierung“ oder per Brief, Telefax oder E-Mail gegenüber der FDG an nachfolgende Adresse:
Flughafen Düsseldorf GmbH
Flughafenstr. 105
40474 Düsseldorf
Telefax: 0211/421-6666
parken@dus.com
12. Sofern eine Belastung der im Buchungsportal hinterlegten Kreditkarte nicht möglich ist, wird die Flughafen Düsseldorf GmbH nach 7 (sieben Kalendertagen) den Versuch einer erneuten Abbuchung vornehmen. Sofern dieser ebenfalls fehlschlägt, werden die im Buchungsportal registrierten Fahrzeuge, für die die Abbuchung zweimalig fehlgeschlagen ist, für eine weitere Zufahrt am Flughafen Düsseldorf unmittelbar gesperrt. Sobald durch den Nutzer eine valide Kreditkarte im Online-Kundenportal hinterlegt wird, wird die FDG den Versuch einer erneuten Abbuchung vornehmen. Sofern dieser ebenfalls fehlschlägt, bleiben die im Buchungsportal registrierten Fahrzeuge gesperrt. Eine Freischaltung der gesperrten Fahrzeuge ist erst nach vollständiger Begleichung der offenen Forderungen und erst am darauffolgenden Werktag möglich.
III. Nutzung des Onlinebuchungssystems durch Sekundäranbieter
1. Um die Nachfrage nach Parkplätzen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Düsseldorf zu sozialverträglichen Preisen decken zu können, liegt es im Interesse der Vermieterin als Parkraumanbieter, die nicht autorisierte, kommerzielle oder gewerbliche Weitergabe sowie das entsprechende Anbieten von Parkticketbuchungen für Parkplätze am Flughafen Düsseldorf zu erhöhten Preisen zu untersagen. Bei der Vermieterin handelt es sich um die Primäranbieterin über deren Onlinebuchungssystem unter https://www.dus.com/de-de/parken die Parktickets für den Parkraum am Flughafen Düsseldorf im Wege des Direktvertriebs vertreiben werden. Die Autorisierung vereinzelter Sekundäranbieter ist möglich, bedarf allerdings der ausdrücklichen, vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Die Buchung von Parktickets über das Onlinebuchungssystems der Vermieterin ist daher ausschließlich Direktkunden zu nicht kommerziellen oder gewerblichen Zwecken gestattet. Jegliche nicht autorisierte, gewerbliche oder kommerzielle (also auf Gewinnerzielung ausgerichtete) Weitergabe oder ein entsprechendes Anbieten dieser Parkticketbuchungen am Markt ist ausdrücklich untersagt. Es ist insbesondere unzulässig,
a) unautorisiert gewerblich oder kommerziell Parkticketbuchungen für Dritte gegen Servicegebühr oder sonstiges Entgelt in Form einer Geschäftsbesorgung durchzuführen (z.B. durch automatisierte Echtzeitabfrage), gleichgültig ob der Vertrag zwischen der Vermieterin und dem Geschäftsbesorger oder dem Dritten zu Stande kommt,
b) unautorisiert Parkticketbuchungen gegen Servicegebühr oder sonstiges Entgelt weiterzugeben (z.B. weiterzuverkaufen) oder anzubieten, insbesondere wenn der Preis höher ist als der Preis nach der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin,
c) unautorisiert Parkticketbuchungen regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken weiterzugeben (z.B. weiterzuverkaufen) oder anzubieten,
d) unautorisiert Parkticketbuchungen gewerblich oder kommerziell nutzen oder nutzen zu lassen.
2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmung in Ziff. III.1 ist die Vermieterin zur Verhängung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt. Dieses dient in erster Linie dazu, unautorisierte sekundäre Geschäftsmodelle durch gewerbliche oder kommerzielle Weitergabe oder entsprechendes Anbieten zu unterbinden und die Kunden vor überhöhten Preisen durch zusätzliche Servicegebühren oder sonstigen Entgelte für Parktickets für den Parkraum der Vermieterin zu schützen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl der Verstöße, etwaige durch die unzulässige Weitergabe oder entsprechendes Anbieten erzielte Erlöse bzw. Gewinne, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Zuwiderhandelnden hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, notwendige Aufwendungen zur Verfolgung von Verstößen, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Parktickets. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird von der Vermieterin im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche der Vermieterin wegen des Verstoßes anzurechnen.
3. Zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gem. Ziff. III.2. ist die Vermieterin berechtigt, jedweden finanziellen Vorteil aus der kommerziellen oder gewerblichen Weitergabe oder dem entsprechenden Anbieten der Parktickets abzuschöpfen. Dies umfasst insbesondere einen etwaigen Mehrerlös (z.B. durch Servicegebühren oder sonstige Entgelte) aus der unzulässigen Weitergabe oder Anbietens der Parktickets im Sinne von Ziff. III.1. maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer III.2 genannten Kriterien und die Höhe einer etwaig verhängten Vertragsstrafe.
4. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Die im Onlinebuchungssystem hinterlegten Daten und Informationen stellen eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG dar und sind zugunsten der Vermieterin geschützt. Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreiten dieser Datenbank (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) ohne ausdrückliche Lizenz ist untersagt. Rechtswidrige Eingriffe in dieses Ausschließlichkeitsrecht der Vermieterin werden verfolgt.
C. Allgemeine Einstellbedingungen mit Online Parkplatzbuchung
I. Mietvertrag
1. Mit Abschluss des Stellplatzmietvertrages durch die Vertragsbestätigung ist die Vermieterin verpflichtet, dem Mieter die Nutzung der in der Vertragsbestätigung bestimmte Parkierungsanlage für die in der Vertragsbestätigung bestimmte Einstelldauer (Mietzeit) zu gewähren. Im Falle des Produktes „Pay per Use“ besteht ein während der Vertragslaufzeit unbefristetes Nutzungs- bzw. Gebrauchsrecht der zum Produkt gehörenden Parkflächen. Während der Mietzeit ist der Mieter bei Produkten mit Festlaufzeit zur einmaligen Ein- und Ausfahrt in die Parkierungsanlage berechtigt (kein Dauermietvertrag). Ein Anspruch auf einen konkreten Stellplatz in der in der Vertragsbestätigung genannten Parkierungsanlage besteht nicht.
2. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Mietvertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist oder der Parkraum mit optisch-elektronischen Einrichtungenbeobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung durch andere Mieter oder sonstige Dritte. Bei Videoüberwachung ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die Vermieterin (Name und Anschrift s. Präambel).
3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden beim Personal, das für die Parkierungsanlage zuständig ist und erforderlichenfalls über den Notruf kontaktiert werden muss, vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nachdem Schadensfall schriftlich bei der Vermieterin unter der in der Präambel genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Meldung schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu geschehen (Ausschlussfristen).
4. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die Vermieterin ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder die Vermieterin den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, bzw. ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt (siehe nachfolgende Ziffer IV).
5. Der Mieter unterbreitet dem Flughafen durch das Erfassen lassen des Kennzeichens bei Einfahrt in die entsprechende Parkierungsanlage das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages über die Überlassung eines Fahrzeugstellplatzes gegen Entgelt zu den im Rahmen der Online-Parkplatzbuchung vereinbarten Konditionen zum Gebrauch nach den vorrangig geltenden Bestimmungen dieser AGB, ersatzweise nach den mietvertraglichen Bestimmungen des BGB. Für die Bestimmung des vom Mieter zu entrichtenden Entgelts sind bei einer Online-Parkplatzbuchung ausschließlich die im Rahmen der Buchung vereinbarten Konditionen maßgeblich. Die Annahme durch die Vermieterin erfolgt durch das Öffnen der Schranke.
II. Mietpreis/ Park- und Reservierungsgebühr
1. Der Mietzins („Parkgebühr“) bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs in die bzw. aus der Parkierungsanlage („Mietzeit“) bzw. der in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Mietzeit. Die Parkgebühr ist nach Maßgabe der Inhalte der Vertragsbestätigung zu entrichten.
2. Die in der Buchungsmaske ausgewiesene Parkgebühr ist bei Produkten mit der Zahlungsart „Vorkasse“ sofort per Kreditkarte oder PayPal zu zahlen. Ansonsten vor Ort. Für Mietzeitüberschreitungen hat der Mieter die Möglichkeit, die zusätzlich anfallenden Parkgebühren vor Ort am Kassenautomaten oder digital auf dus.com/pay zu entrichten.
3. Eine Rückerstattung der Parkgebühren für den Fall, dass der Kunde den mit Festlaufzeit angemieteten Stellplatz nicht nutzt, ist nur nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: § 537 BGB) möglich und im Übrigen ausgeschlossen. Eine anteilige Rückerstattung der Parkgebühren ist ausgeschlossen, wenn der Kunde vor Ende der in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Mietzeit aus der Parkierungsanlage ausfährt.
4. Bei Produkten mit der Zahlungsart „Zahlung am Kassenautomat“ ist die Parkgebühr vor der Ausfahrt am Kassenautomaten unter Nutzung des mittels QR-Codes generierten Parktickets zu bezahlen.
5. Hat der Kunde zur Einfahrt eine Einfahrtskarte (Parkticket) an der Schrankenanlage gezogen ist die Parkgebühr mit dem gezogenen Parkticket vor der Ausfahrt am Kassenautomaten oder unter Vorlage des Parktickets in der Parkservicezentrale vor Ort zu begleichen.
6. Für alle online-Parkplatzbuchungen muss die in der Buchungsmaske ausgewiesene Servicegebühr in Höhe von 3,00 Euro beziehungsweise 10,00 Euro bei Express-Buchungen sofort im Wege der Vorkasse bei Buchung per Kreditkarte oder PayPal gezahlt werden.
7. Eine Rückerstattung der Servicegebühr erfolgt auch im Falle von Stornierungen oder im Fall der Rückerstattung von Parkgebühren gemäß § 537 BGB (Ziff. II 3) nicht.
III. Einstelldauer, Höchstparkdauer, Kündigung, Nutzungsentschädigung
1. Der Vertrag endet mit dem Ablauf der Mietzeit, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Für die Mietzeit die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.
2. Die maximale Mietdauer wird im Rahmen des Buchungsprozesses jeweils ausgewiesen. Sie beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende bzw. nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die Vermieterin nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.
3. Entfernt der Mieter sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht aus der Parkierungsanlage, schuldet der Mieter für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Parkgebühren ausweislich der bei Einfahrt des Fahrzeugs geltenden Preisliste, die vor Ort in der Parkierungsanlage aushängt.
4. Die Nutzungsentschädigung ist vor der Ausfahrt am Kassenautomaten vor Ort zu entrichten.
5. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Vermieterin ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Abschnitt C verstößt, es sei denn, der Mieter hat das Vergehen nicht zu vertreten.
6. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Abschnitt C oder sonstigen Besitzstörungen ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters unverzüglich abschleppen zu lassen, Die Vermieterin ist ferner befugt, das Fahrzeug im Falle dringender Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen.
IV. Haftung der Vermieterin
1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Vermieterin für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurden. Die Vermieterin haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.
2. Die Vermieterin haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruht, (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Gebrauchsüberlassungspflicht und die Zahlung des Mietpreises.
3. Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin in Zusammenhang mit dem Mietvertrag.
V. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Vermieterin oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen und Beschädigungen der Parkierungsanlage. Eine weitergehende gesetzliche Haftung des Mieters bleibt hiervon unberührt.
VI. Zugangsmedium
1. Das im Buchungssystem hinterlegte Kennzeichen ist bei dem Produkt „Pay per Use“ das alleinige Identifikationsmedium für die Ein- und Ausfahrt. Ansonsten und in allen anderen Fällen einer Online-Buchung erhält der Mieter einen QR-Code, der neben dem Kennzeichen, zusätzlich als Zugangsmedium genutzt werden kann. Abgesehen von dem Produkt „Pay per Use“ wird bei allen Einfahrten in die jeweilige Parkierungsanlage ein Parkticket generiert, das als Bezahlmedium (es sei denn die Bezahlung ist bereits im Voraus erfolgt) vor Ausfahrt am Kassenautomaten zu nutzen ist.
2. Ist die Zufahrt aus technischen Gründen nicht möglich, ist vom Kunden die Rufhilfetaste des Einfahrtsterminals zu drücken und den Anweisungen des Servicepersonals Folge zu leisten. Für die Vermieterin hat der jeweilige Besitzer des Zugangsmediums (Kennzeichen) das Recht zur Benutzung des Fahrzeuges und des angemieteten Stellplatzes. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen Anspruch nachzuprüfen.
3. Benutzt der Mieter bei der Ausfahrt nicht das nach Ziffer 1 hierfür vorgesehene Zugangsmedium bzw. hat er dieses vor Ausfahrt verloren, so dass die konkrete Mietdauer nicht ermittelt werden kann, schuldet der Mieter einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von drei Tagesparkgebühren, die sich nach den in der Parkierungsanlage ausgehängten oder digital dargestellten Preisen bestimmt, es sei denn, der Mieter hat dies nicht zu vertreten oder weist nach, dass Aufwendungen nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden sind.
D. Allgemeine Benutzungsbedingungen
Das Fahrzeug kann nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten eingestellt und abgeholt werden.
Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage nur Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen (Fahrzeuge). Motorräder dürfen nur geparkt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das eingestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. TÜV) versehen ist.
Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Rückwärts-Einparken ist nicht gestattet. Arbeitet Einweisungspersonal vor Ort, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken.
Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z. B. Dauerparker, Behinderte), so darf der Mieter diese Stellplätze nur gebrauchen, falls er über die dafür erforderliche Berechtigung verfügt. Die Berechtigung hat der Mieter bei Nutzung dieser Stellplätze auf Verlangen nachzuweisen.Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. Folgendes ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet: das Abstellen von Anhängern; das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen; die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern; das unnötige Laufenlassen von Motoren; die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen, Ausprobieren des Motors oder durch Hupen; das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, beschädigtem Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehälter und Vergaser oder mit dem Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden bzw. in sonst verkehrsunsicherem Zustand; das Betanken des Fahrzeugs; der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht; die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen; die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl;
das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, außer es sind keine gesonderten Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; das Rauchen oder die Verwendung von Feuer;
das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage; das Verteilen von Werbematerial.
Der Mieter hat außerdem die Anweisungen des Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Flughafenbenutzungsordnung und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend.
E. Hinweis zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung). Die OS-Plattform ist erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
F. Anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung, Übersetzungen
I. Es findet grds. Deutsches Recht Anwendung. Für Verbraucher gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, sofern dieses für den Verbraucher günstiger als das Deutsche Recht ist.
II. Außerhalb des Bereiches verbraucherschützender Normen, d.h. im Übrigen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.
III. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz der Vermieterin, mithin Düsseldorf, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Für Verbraucher gilt § 29 c ZPO.
IV. Im Fall der Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt allein die deutsche Fassung rechtsverbindlich.
V. Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten ist Düsseldorf als Erfüllungsort.