Zoll

Sie benötigen Hilfe mit dem Zoll?

Hier finden Sie alle Informationen über die Einfuhr und den Transport von Waren

Zollbüro und Kontakt

Ausfuhrbescheinigungen erhalten abreisende Passagiere in der Abflugebene. Sie finden das Zoll-Büro im Bereich B des Terminalgebäudes neben dem Check-in-Schalter 192, Öffnungszeiten: täglich 4:00 bis 20:00 Uhr.

Ankommende Fluggäste können den Zoll rund um die Uhr beim Ausgang 4B in der zentralen Ankunft erreichen. Hierher können auch Abreisende kommen, wenn das Büro auf der Abflugebene nicht besetzt ist. Wenn Sie aus dem öffentlichen Bereich der Ankunft Kontakt aufnehmen möchten, benutzen Sie bitte die Klingel am Ausgang 4B.
Allgemeine Auskünfte für Passagiere
Tel: 0351 44834-510 Mo-Fr 08:00-17:00 Uhr
Zentrale Auskunft

Einsatzzentrale Reiseverkehr
Tel: 0211 4216944

Frachtabfertigung
Tel: 0211 913818-0
Zoll.de

Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern

Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land oder aus steuerlichen Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln oder britische Kanalinseln) einreisen, dürfen Sie Waren innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei nach Deutschland einführen.

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

Um Alkohol und alkoholhaltige Getränke einzuführen, müssen Sie mindestens 17 Jahre alt sein. Folgende Mengen dürfen Sie abgabenfrei einführen:

  • 1 Liter Spirituosen (Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumprozent oder mehr) oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke (Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumprozent)
    oder anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  • 4 Liter nicht schäumende Weine
  • 16 Liter Bier

Tabakwaren

Wenn Sie Tabakwaren einführen möchten, müssen Sie mindestens 17 Jahre alt sein. Für Tabakwaren gelten folgende Freimengen:

  • 200 Zigaretten
  • oder 100 Zigarillos
  • oder 50 Zigarren
  • oder 250g Rauchtabak
  • oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Arzneimittel und andere Waren

Arzneimittel sind nach persönlichem Bedarf des Reisenden in entsprechender Menge erlaubt.

Für andere Waren und Produkte gelten folgende Freimengen:

  • Bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
  • Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Überschreitung der Wertgrenzen
Angenommen, Sie möchten ein Schmuckstück oder ein Kleid einführen - man spricht dabei von sogenannter unteilbarer Ware – und der Wert übersteigt die angegebene Wertgrenze, wird eine Einfuhrabgabe auf den vollen Wert des Gegenstandes erhoben.

Tipp zu Eigentum
Wer ein hochwertiges eigenes Gerät mit auf die Reise nimmt, kann schon vor Abflug für eine reibungslose Einreise sorgen. Der Zoll erstellt dafür eine kostenlose Ausfuhrbestätigung, die bei der Rückreise belegt, dass dieses Gerät nicht im Ausland erworben wurde und demnach nicht zu verzollen ist. Bitte wenden Sie sich in dazu vor Ihrer Abreise an den Zoll.

Einfuhr von Waren aus EU-Staaten

Wenn Sie aus einem EU Mitgliedstaat nach Deutschland reisen, dürfen Sie Waren für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich abgabefrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Ausnahme sind die Sondergebiete (z.B. Kanarische Inseln oder britische Kanalinseln), bei denen die Vorgaben für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten gelten. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Genussmittel gelten innerhalb der EU Richtmengen, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

Um Alkohol und alkoholhaltige Getränke einzuführen, müssen Sie mindestens 17 Jahre alt sein. Folgende Mengen gelten innerhalb der EU als Richtwerte für den persönlichen Verbrauch:

  • 10 Liter Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka)
  • 10 Liter Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala)
  • 60 Liter Schaumwein
  • 110 Liter Bier

Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt. Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge für eine Verwendung zu privaten Zwecken mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein bleiben davon unberührt.

Tabak und kaffeehaltige Ware

Wenn Sie Tabakwaren einführen möchten, müssen Sie mindestens 17 Jahre alt sein. Für Tabakwaren gelten folgende Mengen:

  • 800 Zigaretten
  • 400 Zigarillos
  • 200 Zigarren
  • 1 kg Rauchtabak

Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das deutsche Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaaten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei.

Beachten Sie auch die weiteren Hinweise des Zolls zum Thema Tabakwaren.

Für Kaffee und kaffeehaltige Waren gelten folgende Richtwerte:

  • 10 kg Kaffee
  • 10 kg Kaffeehaltige Waren

Transport und Einfuhr von tierischen Produkten 

Regularien zur Einfuhr tierischer Produkte in die EU:

Die Einfuhr in die EU von Fleisch und Milch und den daraus hergestellten Produkten ist grundsätzlich verboten. Für andere Erzeugnisse gelten im Einzelfall produktspezifische Einfuhrbeschränkungen.

Die Vorschriften gelten nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus folgenden Ländern:
• Andorra
• Liechtenstein
• Norwegen
• San Marino
• Schweiz

Zudem gelten diese Vorschriften nicht bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island. Die nicht kommerzielle Einfuhr sämtlicher tierischer Erzeugnisse in die EU regelt die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission.

In geringe Mengen erlaubte Produkte

Die Einfuhr der folgenden Produkte ist unter bestimmten Voraussetzungen und in geringen Mengen erlaubt:

  • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und medizinisch notwendige Spezialnahrung (maximal zwei Kilogramm)
  • medizinisch erforderliches Spezialheimtierfutter (maximal zwei Kilogramm)
  • Fisch und Fischereierzeugnisse für den persönlichen Bedarf (maximal 20 Kilogramm oder ein einzelner, schwerer Fisch)
  • sonstige tierische Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch, z. B. Honig (maximal zwei Kilogramm)

Für Erzeugnisse aus Tieren geschützter Arten (wie Kaviar von Störarten) gelten zum Teil zusätzliche Beschränkungen.

Ohne Mengenbeschränkungen erlaubte Produkte

  • Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren (nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt)
  • abgepackte Nahrungsergänzungsmittel
  • Fleischextrakte und Fleischkonzentrate
  • mit Fisch gefüllte Oliven
  • Pasta und Nudeln (nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt)
  • abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen

Sämtliche anderen Erzeugnisse, die kein Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 % aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen, können eingeführt werden.

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